Geringfügigkeitsgrenzen: Unterschied zwischen den Versionen

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Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Die Geringfügigkeitsgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung sowie in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherun bestimmt den Grenzwert der Versicherungsfreiheit bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung. Sie beträgt einsiebtel der mtl. Bezugsgröße.
Die Geringfügigkeitsgrenzen in der Krankenversicherung, Rentenversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherun bestimmt den Grenzwert der Versicherungsfreiheit bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (1/7 der monatlichen Bezugsgröße). Übersteigt das Arbeitsentgelt diesen Betrag nicht, liegt Versicherungsfreiheit vor, wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden wöchentlich ausgeübt wird. (Auch bei höherem Arbeitsentgelt besteht noch Versicherungsfreiheit, wenn es 1/6 des Gesamteinkommens nicht übersteigt.) Versicherungsfreiheit in der Krankenversicher ung hat zur Folge, dass die Beschäftigung nicht zur Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung führt.
Voraussetzung: die Arbeitszeit beträgt wöchntlich weniger als 15 Std.. Besteht keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung so besteht auch keine Versicherungspflicht für die Pflegeversicherung.
Versicherungsfreiheit besteht auch, wenn die Einkünfte 1/6 des Gesamteinkommens nicht übersteigt.

Version vom 31. März 2018, 08:05 Uhr

Die Geringfügigkeitsgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung sowie in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherun bestimmt den Grenzwert der Versicherungsfreiheit bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung. Sie beträgt einsiebtel der mtl. Bezugsgröße. Voraussetzung: die Arbeitszeit beträgt wöchntlich weniger als 15 Std.. Besteht keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung so besteht auch keine Versicherungspflicht für die Pflegeversicherung. Versicherungsfreiheit besteht auch, wenn die Einkünfte 1/6 des Gesamteinkommens nicht übersteigt.