Gefahrerhöhung: Unterschied zwischen den Versionen

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Schlagwort: Obliegenheit, Obliegenheitsverletzung
Schlagwort: Obliegenheit, Obliegenheitsverletzung, Pflichten des Versicherungsnehmers





Version vom 17. Dezember 2017, 21:57 Uhr

Gefahrerhöhungen sind dem Versicherer anzuzeigen. Dies gehört zu den Obliegenheiten (Pflichten) des Versicherungsnehmers. Unter Umständen wird dann der Leistungsinhalt wie auch die Prämie dem veränderten Risiko angepasst.

⚠️ Eine Oblienheitsverletzung gefährdet den Versicherungsschutz.

Diese Verpflichtung besteht auch in der vorvertraglichen Zeitspanne, d.h. wenn eine Gefahrerhöhung zwischen Antragstellung und dem Abschluss des Vertrages, eintritt. Beispiele für Gefahrerhöhungen:


  • Privathaftpflichtversicherung:

- halten und führen von Luft- oder Wasserfahrzeugen
- Änderung des Familienstandes, z.B. Heirat

  • Hausratversicherung:

- deutliche Vergrößerung der Wohnraumfläche
- Entfernung einer Alarmanlage
- Umwandlung von Wohnraum in Gewerberaum
- Baugerüst am Gebäude

  • Gebäudeversicherung:

- Renovierung des Gebäudes
- Montage einer Solaranlage
- Neuansiedlung eines Industrieunternehmens in der Nachbarschaft
- Veränderung des Gebäudewertes durch Anbauten

  • Kfz Versicherung:

- Änderung des Fahrerkreises
- neuer Abstellort in der Nacht
- Veränderungen am Fahrzeug, z.B. Tuning
- höhere Jahreskilometerleistung
- Wechsel des Wohnortes und damit andere Regionalklasseneinstufung

  • Berufshaftpflichtversicherung:

- Änderung des Berufsstatus
- Erweiterung des Tätigkeitsumfangs

  • Betriebshaftpflichtversicherung:

- wesentliche Steigerung des Umsatzes
- Erweiterung der Betriebsstätte z.B. Neugründung von unselbständigen Niederlassungen/Tochtergesellschaften

  • Vereinshaftpflichtversicherung:

- Änderung der Vereinssatzung bzw. des Vereinszwecks
- wesentliche Steigerung der Vereinsmitgliederanzahl

  • und weitere


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Schlagwort: Obliegenheit, Obliegenheitsverletzung, Pflichten des Versicherungsnehmers


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