Gefährdungshaftung

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Die Gefährdungshaftung sieht vor, dass der Halter einer bestimmten Einrichtung, einem Verkehrsmittels oder als Tierhalter für die Gefahren, die hiervon ausgehen, auch ohne eigenes Verschulden die Haftung trägt. Hier spricht man von der Gefährdungshaftung.

Haftung basierend auf Gefährdung

- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 701 - Haftung des Gastwirts
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 833 - Luxustier
- Haftpflichtgesetz §§ 1, 2 - Bahn und Energieanlagen
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG) § 22 - Gewässer
- Strassenverkehrsgesetz (StvG) § 7 - Kfz-Halter
- Produkthaftungsgesetz (ProdHG) - §§ 1 ff. - Produkthaftung
- Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) § 1 ff. - Umwelteinwirkungen
- Arzeneimittelgesetz (AMG) § 84 - Arzneimittel
- Gentechnikgesetz (GenTG) §§ 32 ff - Gentechnische Anlagen
- Luftverkehrsgesetz (LuftVG) §§ 33 ff. - Luftfahrzeuge
- Atomgesetz (AtomG) §§ 25 ff. - Kernanlagen


Beispiel / Textauszug § 7 StVG "(1) Wird bei dem Betrieb eines Kfz ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Fahrzeuges verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen"

Hieraus ergibt sich, dass der Halter des Fahrzeuges aus der reinen Betriebsgefahr des Kfz haftet. Somit hat der Geschädigte bei der Gefährdungshaftung lediglich zu beweisen, dass der in Anspruch Genommene für den Schaden einzutreten hat. Auf ein Verschulden des Kfz-Halters kommt es demnach nicht an.

Ausschluss der Ersatzpflicht - § 7 StVG - (gilt nicht bei gewerbsmäßiger Beförderung) "(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis insbesondere dann, wenn es auf das Verhalten des Verletzten oder eines nicht bei dem Betrieb beschäftigten Dritten oder eines Tieres zurückzuführen ist und sowohl der Halter als der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat."

Schadenersatz Anspruchsarten

Im Rahmen der Haftpflicht besteht Anspruch auf Schadenersatz für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden. Im Rahmen der Gefährdungshaftung besteht kein Anspruch auf Schmerzensgeld.


Siehe auch
Verschuldenshaftung / deliktische Haftung


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