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Gebäudeversicherung private, Wiederherstellungsklausel: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Wiederherstellungsklausel stellt eine Bestimmung in der Sachversicherung (z.B: Gebäude- und Hausratversicherung) dar. Hierbei wird die Leistung des Versicherers davon abhängig gemacht, dass die Entschädigung tatsächlich der Wiederherstellung oder Neubeschaffung der versicherten Sache gesichert ist.<br />
Die Wiederherstellungsklausel stellt eine Bestimmung in der Sachversicherung (z.B: Gebäude- und Hausratversicherung) dar. Hierbei wird die Leistung des Versicherers davon abhängig gemacht, dass die Entschädigung tatsächlich der Wiederherstellung oder Neubeschaffung der versicherten Sache gesichert ist.<br />


'''Unterschieden wird zwischen einfacher und strenger Klausel'''. Die „einfache“ Wiederherstellungsklausel findet sich nicht mehr in den derzeitigen, modernen Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
⚠️ '''Unterschieden wird zwischen einfacher und strenger Klausel'''. Die „einfache“ Wiederherstellungsklausel findet sich nicht mehr in den derzeitigen, modernen Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Die „strenge“ Wiederherstellungsklausel ist wie folgt geregelt.<br />
Die „strenge“ Wiederherstellungsklausel ist wie folgt geregelt.<br />


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Durch die „strenge“ Wiederherstellungsklauseln entsteht zunächst ein Teilanspruch, die Zeitwertentschädigung, auf Versicherungsleistungen. Ein Anspruch auf den Rest entsteht erst, wenn die Wiederherstellung tatsächlich, innerhalb vorgegebener Frist, z.B. drei Jahre, durchgeführt oder sichergestellt wird<br />
Durch die „strenge“ Wiederherstellungsklauseln entsteht zunächst ein Teilanspruch, die Zeitwertentschädigung, auf Versicherungsleistungen. Ein Anspruch auf den Rest entsteht erst, wenn die Wiederherstellung tatsächlich, innerhalb vorgegebener Frist, z.B. drei Jahre, durchgeführt oder sichergestellt wird.<br />
   
   
Fehlt in den Bedingungen die Wiederherstellungsklausel, ist der Versicherer verpflichtet die gesamte Entschädigung, einschließlich der sog. Neuwertspitze, der Differenz zwischen Zeit- und Neuwert, in einem zu zahlen.  
Fehlt in den Bedingungen die Wiederherstellungsklausel, ist der Versicherer verpflichtet die gesamte Entschädigung, einschließlich der sog. Neuwertspitze, der Differenz zwischen Zeit- und Neuwert, in einem zu zahlen.  
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