Finanzdienstleistungen: Unterschied zwischen den Versionen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 13: Zeile 13:
Siehe BGB § 312 Abs. 5
Siehe BGB § 312 Abs. 5


Nach dieser Vorschrift sind <big>'''Finanzdienstleistungen'''</big> Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung.
Nach dieser Vorschrift sind <big>'''Finanzdienstleistungen'''</big> Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung / Finanzierung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung.




45.029

Bearbeitungen

Navigationsmenü