Erstinformationspflicht: Unterschied zwischen den Versionen

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Gem. §11 VersVermV ist der Versicherungsvermittler verpflichtet, beim ersten Geschäftskontakt die nachfolgenden Angaben verständlich und klar in Textform mitzuteilen:
Gem. §11 VersVermV ist der Versicherungsvermittler verpflichtet, beim ersten Geschäftskontakt die nachfolgenden Angaben verständlich und klar in Textform mitzuteilen:


- Vorname und Nachname sowie Firmenname<br />
- Vorname und Nachname sowie Firmenname<br />
- betriebliche Anschrift<br />
- betriebliche Anschrift<br />


- tätig als:<br />
- '''Tätigkeitsart als'''<br />


- Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO<br />
- Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO<br />
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- Anschrift mit Telefonnummer und Homepage der gemeinsamen Stelle nach § 11 Abs. 1 GewO und Registierungsnummer des Vermittlerregisters<br />
- Anschrift mit Telefonnummer und Homepage der gemeinsamen Stelle nach § 11 Abs. 1 GewO und Registierungsnummer des Vermittlerregisters<br />
* '''Beteiligungen"<br />
- direkte und indirekte Beteiligungen von über 10 % an Versicherungsunternehmen, die dieser aufgrund von Stimmrechten oder Kapital besitzt<br />
- direkte und indirekte Beteiligungen von über 10 % an Versicherungsunternehmen, die dieser aufgrund von Stimmrechten oder Kapital besitzt<br />
- direkte und indirekte Beteiligungen von über 10 % die Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen von Versicherungsunternehmen an dessen Stimmrechten oder Kapital besitzen<br />
- direkte und indirekte Beteiligungen von über 10 % die Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen von Versicherungsunternehmen an dessen Stimmrechten oder Kapital besitzen<br />
* '''Schlichtungsstelle'''<br />
- Anschrift der Schlichtungsstelle für Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern oder Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern<br />
- Anschrift der Schlichtungsstelle für Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern oder Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern<br />



Version vom 27. Februar 2021, 10:00 Uhr

Auskunftspflicht des Vermittlers (Erstinformation)

Gem. §11 VersVermV ist der Versicherungsvermittler verpflichtet, beim ersten Geschäftskontakt die nachfolgenden Angaben verständlich und klar in Textform mitzuteilen:


- Vorname und Nachname sowie Firmenname
- betriebliche Anschrift

- Tätigkeitsart als

- Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO
- gebundener Versicherungsvertreter nach § 34 d Abs. 4 GewO
- Versicherungsberater nach § 34 d Abs. 7 GewO

- Anschrift mit Telefonnummer und Homepage der gemeinsamen Stelle nach § 11 Abs. 1 GewO und Registierungsnummer des Vermittlerregisters

  • Beteiligungen"

- direkte und indirekte Beteiligungen von über 10 % an Versicherungsunternehmen, die dieser aufgrund von Stimmrechten oder Kapital besitzt
- direkte und indirekte Beteiligungen von über 10 % die Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen von Versicherungsunternehmen an dessen Stimmrechten oder Kapital besitzen

  • Schlichtungsstelle

- Anschrift der Schlichtungsstelle für Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern oder Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern


Schlagwort: Vertrieb, Vertriebsweg, Absatzkanal, Koppelgeschäft, Verbraucherschutz


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