Erntehelferversicherung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Versicherungen.org Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Markierungen: Mobile Bearbeitung Mobile Web-Bearbeitung
Zeile 19: Zeile 19:




                                                    <span class="glyphicon glyphicon-th-list"></span> [[Informationssystem Versicherungen Hauptmenü | zur '''Hauptseite''']]  
                                                <span class="glyphicon glyphicon-th-list"></span> [[Informationssystem Versicherungen Hauptmenü |zur '''Hauptseite''']]  




<center>{{BimpimV02}}  
<center>{{BimpimV02}}</center>




Zeile 54: Zeile 54:




Schlagwort: Agrarversicherung, saisionale Arbeitskräfte
Agrarversicherung, saisionale Arbeitskräfte
-.-.-.-
 
[[Category:bIM]]
[[Category:bIM]]

Version vom 27. Dezember 2021, 09:49 Uhr


Bei ausländischen Erntehelfern regelt die EU Verordnung Nr.: 883/2004, https://eur-lex.europa.eu 1ob das deutsche Recht oder das Recht des Wohnsitzstaates Anwendung findet.


  • Nach ausländischem Recht sind zu versichern:

alle Ausländer, die im bezahlten Urlaub in Deutschland arbeiten, sowie Selbstständige, die eine ähnliche saisionale Tätigkeit in Deutschland ausüben wie im Wohnsitzstaat. Die Beiträge zur Sozialversicherung sind dann an den zuständigen Träger im Wohnsitzstaat zu leisten.

  • Versicherungspflichtig nach deutschem Recht

sind alle anderen Personen. Hiervon sind alle Zweige der Sozialversicherung betroffen. Es besteht auch die Möglichkeit einer geringfügigen Beschäftigung.


Siehe:
Sozialversicherung für Forsten, Landwirtschaft und Gartenbau https://www.svlfg.de



                                                zur Hauptseite 


Bim pim v02.png
















Agrarversicherung, saisionale Arbeitskräfte