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- Insolvenzstraftat<br /> | - Insolvenzstraftat<br /> | ||
besitzt | besitzt nicht die erforderliche Zuverlässigkeit. | ||
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In § 34 d Abs. 3, 4, 9 GeW O sind die Ausnahmen von der Erlaubnispflicht geregelt. Diese gelten bei Vorlage bestimmter Voraussetzungen für | In § 34 d Abs. 3, 4, 9 GeW O sind die Ausnahmen von der Erlaubnispflicht geregelt. Diese gelten bei Vorlage bestimmter Voraussetzungen für | ||
'''Ausschließlichkeitsvermittler gem. § 34d Abs. 4 GewO | '''Ausschließlichkeitsvermittler gem. § 34d Abs. 4 GewO - Voraussetzungen:''' | ||
Voraussetzungen:''' | - ausschließlich für einen Versicherer tätig<br /> | ||
- Haftungsübernahmenerklärung des Versicherers liegt vor<br /> | |||
- Eintrag im Vermittlerregister besteht gem. § 34d Abs. 7 GewO<br /> | |||
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- die Jahresprämie beträgt weniger als 500 Euro<br /> | - die Jahresprämie beträgt weniger als 500 Euro<br /> | ||
'''Anforderungen des Sachkundennachweises des Vermittlers''' | * '''Anforderungen des Sachkundennachweises des Vermittlers''' | ||
Mittels abgelegter IHK-Prüfung zum Versicherungsfachmann (IHK) dann die geforderte Sachkunde im Rahmen der Erlaubnispflicht nachgewiesen werden. | Mittels abgelegter IHK-Prüfung zum Versicherungsfachmann (IHK) dann die geforderte Sachkunde im Rahmen der Erlaubnispflicht nachgewiesen werden. | ||
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Nachfolgende Qualifikationen gelten als Nachweis für die Sachkunde zusätzlich:''' | Nachfolgende Qualifikationen gelten als Nachweis für die Sachkunde zusätzlich:''' | ||
'''Abschlusszeugnis'''<br /> | |||
- Studium der Rechtswissenschaften<br /> | - Studium der Rechtswissenschaften<br /> | ||
- betriebswirtschaftlicher Studiengang der Fachrichtung Versicherungen ( | - betriebswirtschaftlicher Studiengang der Fachrichtung Versicherungen (Hochschul- o. gleichwertiger Abschluss)<br /> | ||
- VersicherungskaufMann/Frau oder KaufMann/Frau für Versicherungen und Finanzen<br /> | - VersicherungskaufMann/Frau oder KaufMann/Frau für Versicherungen und Finanzen<br /> | ||
- VersicherungsfachWirt/Wirtin<br /> | - VersicherungsfachWirt/Wirtin<br /> | ||
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'''Übergangsregelung''' | * '''Übergangsregelung'''<br /> | ||
Für Gewerbetreibende, die vor dem 01.01.2007 bereits Versicherungen vermittelt haben, gem § 34d Abs. 1 GewO benötigten bis zum 01.01.2009 keine Erlaubnis und keiner Eintragung ins Versicherungsvermittlerregister, gem. Übergangsregelung § 156 Abs. 1 GewO. | Für Gewerbetreibende, die vor dem 01.01.2007 bereits Versicherungen vermittelt haben, gem § 34d Abs. 1 GewO benötigten bis zum 01.01.2009 keine Erlaubnis und keiner Eintragung ins Versicherungsvermittlerregister, gem. Übergangsregelung § 156 Abs. 1 GewO. | ||
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Gem. § 11a GewO müssen sich Versicherungsvermittler im Vermittlerregister eintragen lassen. Das Register wird von der Industrie- und Handelskammer (IHK) geführt und obliegt dieser. Das Vermittlerregister wurde eingerichtet um den Versicherungsnehmern und den Versicherern eine Möglichkeit zu geben, ob ein Versicherungsvermittler über die notwendige Zulassung verfügt. | Gem. § 11a GewO müssen sich Versicherungsvermittler im Vermittlerregister eintragen lassen. Das Register wird von der Industrie- und Handelskammer (IHK) geführt und obliegt dieser. Das Vermittlerregister wurde eingerichtet um den Versicherungsnehmern und den Versicherern eine Möglichkeit zu geben, ob ein Versicherungsvermittler über die notwendige Zulassung verfügt. | ||
'''Sanktionen für tätige Vermittler, die nicht eingetragen sind''' | * '''Sanktionen für tätige Vermittler, die nicht eingetragen sind''' | ||
Gem. § 144 Abs. 4 GewO kann die pflichtwidrig nicht Eintragung in das Vermittlerregister als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. | Gem. § 144 Abs. 4 GewO kann die pflichtwidrig nicht Eintragung in das Vermittlerregister als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. | ||
'''Auskunftspflicht des Vermittlers (Erstinformation)''' | * '''Auskunftspflicht des Vermittlers (Erstinformation)''' | ||
Gem. §11 VersVermV ist der Versicherungsvermittler verpflichtet, beim ersten Geschäftskontakt die nachfolgenden Angaben verständlich und klar in Textform mitzuteilen: | Gem. §11 VersVermV ist der Versicherungsvermittler verpflichtet, beim ersten Geschäftskontakt die nachfolgenden Angaben verständlich und klar in Textform mitzuteilen: | ||
- Vorname und Nachname sowie Firmenname<br /> | |||
- betriebliche Anschrift<br /> | |||
- tätig als<br /> | |||
- Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO<br /> | |||
- gebundener Versicherungsvertreter nach § 34 d Abs. 4 GewO<br /> | |||
- Versicherungsberater nach § 34 d Abs. 7 GewO<br /> | |||
- Anschrift mit Telefonnummer und Homepage der gemeinsamen Stelle nach § 11 Abs. 1 GewO und Registierungsnummer des Vermittlerregisters<br /> | |||
- direkte und indirekte Beteiligungen von über 10 % an Versicherungsunternehmen, die dieser aufgrund von Stimmrechten oder Kapital besitzt<br /> | |||
- direkte und indirekte Beteiligungen von über 10 % die Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen von Versicherungsunternehmen an dessen Stimmrechten oder Kapital besitzen<br /> | |||
- Anschrift der Schlichtungsstelle für Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern oder Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern<br /> | |||
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Schlagwort: Vermittlerrichtlinie, EU Vermittlerrichtlinie, IDD, Insurance Distribution Directive<br /> | |||
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