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EU Vermittlerrichtlinie: Unterschied zwischen den Versionen

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- Insolvenzstraftat<br />
- Insolvenzstraftat<br />


besitzt im Regelfall die erforderliche Zuverlässigkeit nicht.
besitzt nicht die erforderliche Zuverlässigkeit.




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In § 34 d Abs. 3, 4, 9 GeW O sind die Ausnahmen von der Erlaubnispflicht geregelt. Diese gelten bei Vorlage bestimmter Voraussetzungen für  
In § 34 d Abs. 3, 4, 9 GeW O sind die Ausnahmen von der Erlaubnispflicht geregelt. Diese gelten bei Vorlage bestimmter Voraussetzungen für  


'''Ausschließlichkeitsvermittler gem. § 34d Abs. 4 GewO
'''Ausschließlichkeitsvermittler gem. § 34d Abs. 4 GewO - Voraussetzungen:'''
Voraussetzungen:'''
- ausschließlich für einen Versicherer tätig<br />
* ausschließlich für einen Versicherer tätig
- Haftungsübernahmenerklärung des Versicherers liegt vor<br />
* Haftungsübernahmenerklärung des Versicherers liegt vor
- Eintrag im Vermittlerregister besteht gem. § 34d Abs. 7 GewO<br />
* Eintrag im Vermittlerregister besteht gem. § 34d Abs. 7 GewO
 




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'''Voraussetzungen:'''
'''Voraussetzungen:'''


* die Versicherung ist eine Zusatzleistung
- die Versicherung ist eine Zusatzleistung<br />
* die Vermittlung erfolgt nicht hauptberuflich
- die Vermittlung erfolgt nicht hauptberuflich<br />
* es werden keine Haftpflichtversicherungen oder Lebensversicherungen vermittelt
- es werden keine Haftpflichtversicherungen oder Lebensversicherungen vermittelt<br />
* die Jahresprämie beträgt weniger als 500 Euro
- die Jahresprämie beträgt weniger als 500 Euro<br />
'''
 
Anforderungen des Sachkundennachweises des Vermittlers'''
* '''Anforderungen des Sachkundennachweises des Vermittlers'''


Mittels abgelegter IHK-Prüfung zum Versicherungsfachmann (IHK) dann die geforderte Sachkunde im Rahmen der Erlaubnispflicht nachgewiesen werden.
Mittels abgelegter IHK-Prüfung zum Versicherungsfachmann (IHK) dann die geforderte Sachkunde im Rahmen der Erlaubnispflicht nachgewiesen werden.
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Nachfolgende Qualifikationen gelten als Nachweis für die Sachkunde zusätzlich:'''
Nachfolgende Qualifikationen gelten als Nachweis für die Sachkunde zusätzlich:'''


'''Abschlusszeugnis'''
'''Abschlusszeugnis'''<br />
 
- Studium der Rechtswissenschaften<br />
- betriebswirtschaftlicher Studiengang der Fachrichtung Versicherungen (Hochschul- o. gleichwertiger Abschluss)<br />
- VersicherungskaufMann/Frau oder KaufMann/Frau für Versicherungen und Finanzen<br />
- VersicherungsfachWirt/Wirtin<br />
- FachWirt/Wirtin für Finanzberatung (IHK)<br />
- FachBerater/Beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), mit abgeschlossener Ausbildung als Bank- oder SparkassenkaufMann/Frau und 1 Jahr Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung- oder beratung<br />
- FachBerater/Beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), mit abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung und 1 Jahr Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung- oder beratung<br />
- Finanzfachwirt (FH), mit abgeschlossenem weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule und 1 Jahr Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung- oder beratung<br />
- Bank- oder SparkassenkaufMann/Frau<br />
- InvestmentfondskaufMann/Frau<br />
- FachBerater/Beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK) und 1 Jahr Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung- oder beratung<br />


* Studium der Rechtswissenschaften
* betriebswirtschaftlicher Studiengang der Fachrichtung Versicherungen (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss)
* VersicherungskaufMann/Frau oder KaufMann/Frau für Versicherungen und Finanzen
* VersicherungsfachWirt/Wirtin
* FachWirt/Wirtin für Finanzberatung (IHK)
* FachBerater/Beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), mit abgeschlossener Ausbildung als Bank- oder SparkassenkaufMann/Frau und 1 Jahr Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung- oder beratung
* FachBerater/Beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), mit abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung und 1 Jahr Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung- oder beratung
* Finanzfachwirt (FH), mit abgeschlossenem weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule und 1 Jahr Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung- oder beratung
* Bank- oder SparkassenkaufMann/Frau
* InvestmentfondskaufMann/Frau
* FachBerater/Beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK) und 1 Jahr Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung- oder beratung




'''Übergangsregelung'''
* '''Übergangsregelung'''<br />


Für Gewerbetreibende, die vor dem 01.01.2007 bereits Versicherungen vermittelt haben, gem § 34d Abs. 1 GewO benötigten bis zum 01.01.2009 keine Erlaubnis und keiner Eintragung ins Versicherungsvermittlerregister, gem. Übergangsregelung § 156 Abs. 1 GewO.
Für Gewerbetreibende, die vor dem 01.01.2007 bereits Versicherungen vermittelt haben, gem § 34d Abs. 1 GewO benötigten bis zum 01.01.2009 keine Erlaubnis und keiner Eintragung ins Versicherungsvermittlerregister, gem. Übergangsregelung § 156 Abs. 1 GewO.
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Gem. § 11a GewO müssen sich Versicherungsvermittler im Vermittlerregister eintragen lassen. Das Register wird von der Industrie- und Handelskammer (IHK) geführt und obliegt dieser. Das Vermittlerregister wurde eingerichtet um den Versicherungsnehmern und den Versicherern eine Möglichkeit zu geben, ob ein Versicherungsvermittler über die notwendige Zulassung verfügt.
Gem. § 11a GewO müssen sich Versicherungsvermittler im Vermittlerregister eintragen lassen. Das Register wird von der Industrie- und Handelskammer (IHK) geführt und obliegt dieser. Das Vermittlerregister wurde eingerichtet um den Versicherungsnehmern und den Versicherern eine Möglichkeit zu geben, ob ein Versicherungsvermittler über die notwendige Zulassung verfügt.


'''Sanktionen für tätige Vermittler, die nicht eingetragen sind'''
* '''Sanktionen für tätige Vermittler, die nicht eingetragen sind'''


Gem. § 144 Abs. 4 GewO kann die pflichtwidrig nicht Eintragung in das Vermittlerregister als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.  
Gem. § 144 Abs. 4 GewO kann die pflichtwidrig nicht Eintragung in das Vermittlerregister als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.  


'''Auskunftspflicht des Vermittlers (Erstinformation)'''
* '''Auskunftspflicht des Vermittlers (Erstinformation)'''


Gem. §11 VersVermV ist der Versicherungsvermittler verpflichtet, beim ersten Geschäftskontakt die nachfolgenden Angaben verständlich und klar in Textform mitzuteilen:
Gem. §11 VersVermV ist der Versicherungsvermittler verpflichtet, beim ersten Geschäftskontakt die nachfolgenden Angaben verständlich und klar in Textform mitzuteilen:


* Vorname und Nachname sowie Firmenname
- Vorname und Nachname sowie Firmenname<br />
* betriebliche Anschrift
 
* tätig als
- betriebliche Anschrift<br />
* Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO
* gebundener Versicherungsvertreter nach § 34 d Abs. 4 GewO
* Versicherungsberater nach § 34 d Abs. 7 GewO
* Anschrift mit Telefonnummer und Homepage der gemeinsamen Stelle nach § 11 Abs. 1 GewO und Registierungsnummer des Vermittlerregisters
* direkte und indirekte Beteiligungen von über 10 % an Versicherungsunternehmen, die dieser aufgrund von Stimmrechten oder Kapital besitzt
* direkte und indirekte Beteiligungen von über 10 % die Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen von Versicherungsunternehmen an dessen Stimmrechten oder Kapital besitzen
* Anschrift der Schlichtungsstelle für Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern oder Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern


- tätig als<br />


'''Beratungs- und Dokumentationspflicht'''
- Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO<br />
- gebundener Versicherungsvertreter nach § 34 d Abs. 4 GewO<br />
- Versicherungsberater nach § 34 d Abs. 7 GewO<br />
- Anschrift mit Telefonnummer und Homepage der gemeinsamen Stelle nach § 11 Abs. 1 GewO und Registierungsnummer des Vermittlerregisters<br />
- direkte und indirekte Beteiligungen von über 10 % an Versicherungsunternehmen, die dieser aufgrund von Stimmrechten oder Kapital besitzt<br />
- direkte und indirekte Beteiligungen von über 10 % die Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen von Versicherungsunternehmen an dessen Stimmrechten oder Kapital besitzen<br />
- Anschrift der Schlichtungsstelle für Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern oder Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern<br />
 
 
 
* '''Beratungs- und Dokumentationspflicht'''


Gem. § 61 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) hat der Versicherungsvermittler den Versicherungsnehmer zu beraten. Die anlassbezogene Beratung hat unter Berücksichtigung der Kundenwünsche und Kundenbedürfnisse zu erfolgen. Unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und zu zahlende Prämie des Versicherungsnehmers hat der Versicherungsvermittler die Gründe für einen Rat zu einer bestimmten Versicherung abzugeben.  Eine entsprechende Dokumention unter Berücksichtigung des Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrages ist vorgeschrieben.
Gem. § 61 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) hat der Versicherungsvermittler den Versicherungsnehmer zu beraten. Die anlassbezogene Beratung hat unter Berücksichtigung der Kundenwünsche und Kundenbedürfnisse zu erfolgen. Unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und zu zahlende Prämie des Versicherungsnehmers hat der Versicherungsvermittler die Gründe für einen Rat zu einer bestimmten Versicherung abzugeben.  Eine entsprechende Dokumention unter Berücksichtigung des Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrages ist vorgeschrieben.
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Schlagwort: Vermittlerrichtlinie, EU Vermittlerrichtlinie, IDD, Insurance Distribution Directive
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