Direktversicherung

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Bei der Direktversicherung handelt es sich um einen privaten Versicherungsvertrag. Dieser wird durch den Arbeitgeber, für den Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer, abgeschlossen. Nicht mit "Direktversicherer" zu verwechseln.

Die Direktversicherung ist eine Form der betrieblichen Altersvorsorge (bAV). Hierbei wird eine Lebensversicherung oder Rentenversicherung zugunsten des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen.

In der Direktversicherung wird ein Teil des Bruttoeinkommens des Arbeitnehmers auf den Versicherungsvertrag überwiesen. Hieraus entsteht für den Arbeitnehmer ein steuerlicher Vorteil.


  • Vorteile für den Arbeitnehmer
- Einsparung von Sozialabgaben
- Einsparung von Einkommenssteuer
- garantierte Verzinsung der Sparbeiträge
- Unverfallbarkeit der Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Unternehmen
- Möglichkeit der Kapitalauszahlung beim Auszahlungsbeginn


  • Vorteile für den Arbeitgeber
- geringer Verwaltungsaufwand
- Einsparung von Lohnnebenkosten
- keine Rückstellungsbildung für Versorgungsansprüche notwendig


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  • Beiträge zur Direktversicherung
Ab 2022 können bis zu 8,00 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung als Beiträge zur Direktversicherung einbezahlt werden. Dies entspricht 6.624,00 € von 99.800,00 €.
Sozialabgabenfrei bleiben allerdings nur Dotierungen bis zu 4,00 % der Beitragsbemessungsgrenze.


  • Betriebsrentenstärkungsgesetz
Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde ein sog. Förderbeitrag für Arbeitnehmer mit einem max. Bruttomonatseinkommen von 2.200,00 € eingeführt.
Der Arbeitgeber erhält eine staatliche Förderung von 30,00 % für den Beitrag, wenn eine Betriebsrente wie z.B. Direktversicherung diesen Arbeitnehmern angeboten wird. Voraussetzung hierfür ist, dass mindestens 240,00 € und maximal 480,00 € im Jahr zugunsten der Betriebsrente eingezahlt werden.


  • Nachzahlungsmöglichkeit
Werden keine Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge bezahlt, da das Arbeitsverhältnis für mindestens 1 Jahr ruht, so besteht eine Nachzahlungsmöglichkeit für die Beiträge. Gründe für das ruhen des Arbeitsverhältnisses sind z.B.
- Elternzeit
- Pflegezeit für Angehörige
- Sabbaticals


Liegen die Voraussetzungen für den Arbeitnehmer vor, so kann für jedes Jahr ohne Gehalt eine Nachzahlung in Höhe von 8,00 % der aktuellen BBG erfolgen. Es können auch entgeltfreie Arbeitsjahre vor dem 2022 bei der Nachzahlung mit einbezogen werden. Insgesamt können höchstens 10 Jahre nachgezahlt werden.


  • Verpflichtende Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis
Werden Sozialversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber eingespart, so ist dieser verpflichtet einen pauschalen Zuschuss von 15,00 % des Umwandlungsbetrages zu zahlen. :Diese Regelung hat Gültigkeit für neue Entgeltunwandlungsvereinbarungen ab dem 01.01.2019. Für bereits bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarung tritt diese Regelung zum 01.01.2022 in Kraft.


  • Opting Out
Im Regelfall ist die bAV in den Unternehmen so geregelt, dass sich der Arbeitnehmer selbst aktiv für den Abschluss einer betrieblichen Altersversorgung entscheiden muss.
Bei Opting Out wird das System umgekehrt. Alle Beschäftigten eines Unternehmens werden zu einem bestimmten Termin bei der betrieblichen Altersversorgung angemeldet. Nur Mitarbeiter, die aktiv widersprechen, nehmen nicht an der Entgeltumwandlung teil.
Für die Anwendung des Opting Out Modells ist grundsätzlich eine tarifvertragliche Regelung notwendig. Arbeitgeber, die nicht an einen Tarifvertrag gebunden sind, können sich auch an Tarifverträge anlehnen.


  • Vervielfältigungsregelung
Die ursprüngliche Vervielfältigungsregelung nach § 3 Nr. 63 EStG wurde geändert und damit vereinfacht.
Beim Ausscheiden aus einem Unternehmen konnten Arbeitnehmer bisher zusätzliche Beiträge steuerfrei, wie z.B eine Abfindung, in die betriebliche Altersvorsorge einzahlen. Die Höhe des steuerfreien Betrages war von der Dienstzeit sowie der Höhe der bereits gezahlten Beiträge abhängig.
Diese bisherige Berechnungsmethode entfällt. Seit 2022 wird der Vervielfältigungsbetrag wie folgt berechnet:
Dienstzeit (max. 10 Dienstjahre) multipliziert mit 4,00 % der aktuellen BBG (Beitragsbemessungsgrenze)


  • Sozialpartnermodell
Das Sozialpartnermodell ist eine Vereinbarung über die betriebliche Altersvorsorge zwischen Tarifvertragsparteien, die in den Tarifvertrag aufgenommen werden können. Für alle Unternehmen, die dem Tarifvertrag unterliegen, gilt das Sozialpartnermodell.
Die betriebliche Altersvorsorge muss dann u.a. die nachfolgenden vom Gesetzgeber festgelegten Bedingungen erfüllen:
Reine Beitragszusage - „Nahles Rente“ -
Wesentlicher Inhalt des Sozialpartnermodells ist die Einführung der reinen Beitragszusage, der sog. „Nahles Rente“. Hierbei garantiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Zahlung eines festgelegten Betrages in die betriebliche Altersversorgung. Jedoch besteht für die Höhe der daraus resultierenden Altersrente keine Garantie.
Der Arbeitgeber bezahlt den Beitrag an eine Versorgungseinrichtung, wie z.B. ein Versicherungsunternehmen. Dieses erbringt die Leistung, die jedoch nicht garantiert werden darf. :Soll eine bestimmte Versorgungshöhe erreicht werden, so kann im Tarifvertrag ein zusätzlicher Sicherungsbetrag vereinbart werden, der vom Arbeitgeber getragen werden muss.
Beim Sozialpartnermodell sind ausschließlich Leistungen in Form einer Rentenzahlung möglich, d.h. Kapitalzahlungen sind ausgeschlossen.


  • Arbeitgeber-Zuschuss ist verpflichtend
Im Rahmen des Sozialpartnermodells muss seit 2022 der Arbeitgeber einen Zuschuss von 15,00 % des Umwandlungsbetrages bezahlen, wenn dieser durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.
Bei Unternehmen ohne Sozialpartnermodell ist der Zuschuss des Arbeitgebers ab 01.01.2019 zu bezahlen.


  • Anlage der Beiträge
Die Umsetzung des Sozialpartnermodells kann durch eine Direktversicherung, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse erfolgen.
Der Gesetzgeber sieht vor, dass die Beiträge in einen separaten Anlagestock oder in einem Sicherungsvermögen angelegt werden müssen. Sowie, dass für die Leistungen aus diesen eingezahlten Beiträgen keine Garantien zugesagt werden dürfen.


  • Auswirkungen der Änderungen für den Arbeitgeber
Nicht alle Arbeitgeber sind vom Sozialpartnermodell betroffen. Die Möglichkeit der Teilnahme am Sozialpartnermodell ist nur für Arbeitgeber möglich, die der Tarifbindung unterliegen. Bei Arbeitgebern, die der Tarifbindung nicht unterliegen, besteht die Möglichkeit am Sozialpartnermodell teilzunehmen, wenn der einschlägige Tarifvertrag dies vorsieht.
Die Verbesserung der Rahmenbedingungen der bAV betreffen alle Unternehmen. Jedoch wirken sich die Änderungen für jedes Unternehmen unterschiedlich aus.


  • Auswirkungen der Änderungen für den Arbeitnehmer
Bereits bestehende bAV-Verträge können unverändert weitergeführt werden.
Die Durchführungswege der bAV bleiben weiterhin bestehen und können weiterhin abgeschlossen werden.
Von den Neuerungen seit 2022 profitieren auch Arbeitnehmer, die bereits eine bAV besitzen.



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