D&O, wichtige Klauseln: Unterschied zwischen den Versionen

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- versicherte wie nicht versicherte Sachverhalte,<br />
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geltend gemacht werden. Der Anteil der entstandenen (Abwehr)-Kosten bzw. der Vermögensschäden gilt im Rahmen der D&O Managerhaftpflicht nach der Haftungsquote mitversichert.
geltend gemacht werden. Diese sind im Rahmen der Haftungsqoute mitversichert


 
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Gerichtsklausel
Gerichtsklausel / Prozessklausel
Insolvenzklausel
Insolvenzklausel
Kündigungsverzicht
Kündigungsverzicht

Version vom 9. Juni 2017, 09:55 Uhr

Klauseln zur erweiterten Vermögensschadenversicherung

  • Eigenschadenausschlussklausel

Bei Eigenschäden sieht die D&O Versicherung häufig keine Leistung vor. Nur wenige Versicherer bieten hier Schutz an.

  • Verschaffungsklausel

Schliesst das Unternehmen für den Manager eine D&O Versicherung ab (häufig in den Dienstverträgen enthalten), so ist es nicht gesagt, dass diese Police dem Leistungsumfang nach auch ausreichend ist. Die Verschaffungsklausel sorgt für Mindestanforderungen. Dies betrifft die Deckungssumme, besonders wichtig wenn die Ansprüche sich gegen mehrere Personen richten. Ebenso auch die Zusage der Kostenübernahme für spezialisierte Fachanwälte und die Tarifart. Die Verschaffungsklausel sorgt also für eine qualitativ gute Police.

  • Freistellungsklausel - Company Reimbursement

Durch die Freistellungsklausel steht die Versicherungsleistung dem Betrieb als VN zu, nicht der versicherten Person. Der Betrieb stellt die versicherte Person von Außenhaftungsansprüchen frei. Der Schaden wird dem Betrieb zugerechnet.

  • Geheimhaltungsklausel

Die Geheimhaltungsklausel beinhaltet die Verpflichtung der versicherten Person (bei der persönlichen D&O Police), das Bestehen dieser Police nicht bekanntzumachen. Auf Grund einer gesamtschuldnerische Haftung ist die versicherte Person die erste Adresse für den Anspruchssteller, hier ist die Deckung gegeben, um die Liqudität muss sich dann der Anspruchsteller dann wenig Sorgen machen. Die Geheimhaltung zählt hier zu den Obliegenheiten.

  • Allokationsklausel

Hierbei handelt es sich um Haftpflichtansprüche, sogenannte Mischfälle, die gegen

- versicherte Personen wie nicht versicherte Personen oder,
- versicherte Personen wie gegen den VN oder eine Tochtergesellschaft,
- versicherte wie nicht versicherte Sachverhalte,

geltend gemacht werden. Diese sind im Rahmen der Haftungsqoute mitversichert

XXX Gerichtsklausel / Prozessklausel Insolvenzklausel Kündigungsverzicht


👁 Siehe auch: gesamtschuldnerische Haftung
Schlagwort: Ausschlüsse, vorsätzliche Pflichtverletzung, Straftaten