D&O, keine Haftungsbefreiung bei mangelnder Kenntnis u. Eignung
Version vom 12. Juni 2017, 07:59 Uhr von Meier (Diskussion | Beiträge)
Auch unterliegen Personen des Aufsichtsrats, insbesondere Arbeitnehmervertreter, der Haftungsproblematik aufgrund einer Pflichtsverletzung. Die mangelnde Kenntnis oder Eignung für ein Geschäftsgebiet hat keine Haftungsbefreiung zur Folge.
Schlagwort: Haftungsbefreiung
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