D&O, börsennotierte Gesellschaften

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In der D & O Versicherung ist grundsätzlich keine Selbstbeteiligung vorgesehen. Eine Ausnahme jedoch besteht bei börsennotierten Aktiengesellschaften. Das Aktienrecht sieht eine Selbstbeteiligung für Vorstände verpflichtend vor. Diese Regelung findet sich im neuen Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG).

Zum 05.08.2009 ist dieses Gesetz in Kraft getreten. Wird eine D & O Versicherung abgeschlossen, So sieht § 93 Ab. 2 S.3 AktG (Aktiengesetz) einen Pflichtselbstbehalt vor. Die Höhe des Selbstbehaltes beträgt mindestens 10 % der Schadenshöhe. Begrenzt ist dieser Selbstbehalt auf das eineinhalbfache der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds und betrifft alle Schadensfälle in einem Jahr.

Der Selbstbehalt bezieht sich auf die Innenhaftung der Vorstandsmitglieder gegenüber der Aktiengesellschaft, geregelt in § 93 AktG (Aktiengesetz).

Der Selbstbehalt ist für das Vorstandsmitglied absicherbar. Hierfür kann der Vorstand selbst eine Versicherung (persönliche Selbstbehaltsversicherung) abschliessen, deren Kosten er selbst zu tragen hat.

Höhe der Versicherungssumme für Vorstandsmitglieder (Selbstbehaltsversicherung) sollte mindestens das eineinhalbfache der festen jährlichen Vergütung betragen.

Der Beitragsaufwand zur Selbstbehaltsversicherung richtet sich nach der Höhe der Versicherungssumme und dem Tätigkeitsbereich des Unternehmens.



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