Bezugsrecht, bezugsberechtigte Person: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Versicherungen.org Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „Bezugsrecht, bezugsberechtigte Person<br /> Das Bezugsrecht (Zahlungsempfänger im Versicherungsfall oder bei Ablauf) wird durch den Versicherungsnehmer besti…“)
 
Zeile 4: Zeile 4:
Handelt es sich um ein '''widerrufliches Bezugsrecht''', kann der VN einseitig dieses Bezugsrecht ändern.
Handelt es sich um ein '''widerrufliches Bezugsrecht''', kann der VN einseitig dieses Bezugsrecht ändern.
Handelt es sich um ein '''unwiderrufliches Bezugrecht''' so ist eine Änderung nur mit Zustimmung des Bezugsberechtigten möglich.<br />
Handelt es sich um ein '''unwiderrufliches Bezugrecht''' so ist eine Änderung nur mit Zustimmung des Bezugsberechtigten möglich.<br />
Beispiele:<br />


In der  
In der  
Zeile 12: Zeile 10:
*privaten Lebensversicherung wird die bezugsberechtigte Person im Todesfall und Erlebensfall bestimmt,<br />
*privaten Lebensversicherung wird die bezugsberechtigte Person im Todesfall und Erlebensfall bestimmt,<br />


*privaten Rentenversicherung wird die bezugsberechtigte Person im Todesfall und Erlebensfall<br />
*privaten Rentenversicherung wird die bezugsberechtigte Person im Todesfall und Erlebensfall bestimmt.<br />





Version vom 19. Oktober 2016, 14:14 Uhr

Bezugsrecht, bezugsberechtigte Person

Das Bezugsrecht (Zahlungsempfänger im Versicherungsfall oder bei Ablauf) wird durch den Versicherungsnehmer bestimmt. Handelt es sich um ein widerrufliches Bezugsrecht, kann der VN einseitig dieses Bezugsrecht ändern. Handelt es sich um ein unwiderrufliches Bezugrecht so ist eine Änderung nur mit Zustimmung des Bezugsberechtigten möglich.

In der

  • privaten Unfallversicherung wird die bezugsberechtigte Person im Todesfall bestimmt,
  • privaten Lebensversicherung wird die bezugsberechtigte Person im Todesfall und Erlebensfall bestimmt,
  • privaten Rentenversicherung wird die bezugsberechtigte Person im Todesfall und Erlebensfall bestimmt.


Schlagwort: Bezugsrecht, Bezugsberechtigte Person, unwiderrufliches Bezugsrecht