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Betriebsrentenstärkungsgesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Förderungen erfolgen im Niedriglohnbereich'''
'''Förderungen erfolgen im Niedriglohnbereich'''


Gem. § 100 EStG sollen Versorgungszusagen von Arbeitgebern an Arbeitnehmer bezuschusst werden. Voraussetzung hierfür ist, dass das Bruttomonatsgehalt des Arbeitnehmers 2.200 Euro nicht übersteigt und somit dem Niedriglohnbereich zugeordnet wird. Wird eine Versorgung durch den Arbeitgeber eingerichtet, die einen Jahresmindestbeitrag von 240 Euro aufweist, so erfolgt eine staatliche Förderung in Höhe von 30 % des aufgewendeten Beitrages. Eine Begrenzung besteht für diese Sonderförderung in Höhe von 480 Euro.
Gem. § 100 EStG sollen Versorgungszusagen von Arbeitgebern an Arbeitnehmer bezuschusst werden. Voraussetzung hierfür ist, dass das Bruttomonatsgehalt des Arbeitnehmers {{#var:20.4}} € nicht übersteigt und somit dem Niedriglohnbereich zugeordnet wird. Wird eine Versorgung durch den Arbeitgeber eingerichtet, die einen Jahresmindestbeitrag von {{#var:20.6}} € aufweist, so erfolgt eine staatliche Förderung in Höhe von 30 % des aufgewendeten Beitrages. Eine Begrenzung besteht für diese Sonderförderung in Höhe von {{#var:20.7}} €.




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