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Der Versicherer kann bei Eintritt der Berufsunfähigkeit den Versicherungsnehmer, der versicherten Person auf eine andere '''abstrakte''' Erwerbstätigkeit verweisen. Hat der Versicherte schon eine neue Tätigkeit/Arbeit aufgenommen, kann der Versicherer hierauf verweisen. Dies wird als '''konkrete Verweisung''' bezeichnet. Der Versicherer kann und wird in diesen Fällen die Leistung verweigern. | Der Versicherer kann bei Eintritt der Berufsunfähigkeit den Versicherungsnehmer, der versicherten Person auf eine andere '''abstrakte''' Erwerbstätigkeit verweisen. Hat der Versicherte schon eine neue Tätigkeit/Arbeit aufgenommen, kann der Versicherer hierauf verweisen. Dies wird als '''konkrete Verweisung''' bezeichnet. Der Versicherer kann und wird in diesen Fällen die Leistung verweigern.<br /> | ||
⚠️ Verzichtet der Versicherer in seinen Tarifbedingungen auf das Verweisungsrecht, besteht Leistungspflicht. Ein Verweisungsverzicht ist für den VN von Vorteil und sollte immer vereinbart werden.<br /> | ⚠️ Verzichtet der Versicherer in seinen Tarifbedingungen auf das Verweisungsrecht, besteht Leistungspflicht. Ein Verweisungsverzicht ist für den VN von Vorteil und sollte immer vereinbart werden.<br /> | ||