Berufsunfähigkeitsversicherung, Infektionsklausel: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Vor allem sind Arbeitsbereiche betroffen, bei denen ein erhöhtes Übertragungsrisiko besteht, wie z.B.:'''
'''Vor allem sind Arbeitsbereiche betroffen, bei denen ein erhöhtes Übertragungsrisiko besteht, wie z.B.:'''<br />


* Ärzte
- Ärzte<br />
* Zahnärzte
- Zahnärzte<br />
* Ergotherapeuten
- Ergotherapeuten<br />
* Physiotherapeuten
- Physiotherapeuten<br />
* Tierärzte
- Tierärzte<br />
* Landwirte
- Landwirte<br />
* Beschäftigte in Krankenhäusern
- Beschäftigte in Krankenhäusern<br />
* Beschäftigte in Arztpraxen
- Beschäftigte in Arztpraxen<br />
* Beschäftigte in Kindergärten
- Beschäftigte in Kindergärten<br />
* Beschäftigte in Metzgereien
- Beschäftigte in Metzgereien<br />
* Beschäftigte in Bäckereien
- Beschäftigte in Bäckereien<br />
* Beschäftigte in der Gastronomie
- Beschäftigte in der Gastronomie<br />




'''Leistungsfreiheit des Versicherers ohne Infektionsklausel'''
* '''Leistungsfreiheit des Versicherers ohne Infektionsklausel'''<br />


Die Versicherungsgesellschaften haben die Infektionsklausel insbesondere bei ärztlichen Berufen eingeführt. Die Versicherungsgesellschaften erbringen die vertraglich vereinbarte Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung, wenn der Versicherte aufgrund einer gefährlichen Ansteckung ein Berufsverbot erhält. Eine Leistung ist auch dann vorgesehen, wenn ein gesetzliches Berufsverbot für den Versicherten verhängt wird.  
Die Versicherungsgesellschaften haben die Infektionsklausel insbesondere bei ärztlichen Berufen eingeführt. Die Versicherungsgesellschaften erbringen die vertraglich vereinbarte Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung, wenn der Versicherte aufgrund einer gefährlichen Ansteckung ein Berufsverbot erhält. Eine Leistung ist auch dann vorgesehen, wenn ein gesetzliches Berufsverbot für den Versicherten verhängt wird.  
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'''Infektionskrankheiten'''
'''Infektionskrankheiten, Im Infektionsschutzgesetz sind die nachfolgenden Infektionen meldepflichtig:'''<br />


'''Im Infektionsschutzgesetz sind die nachfolgenden Infektionen meldepflichtig:'''
- Salmonellen<br />
- Hepatitis<br />
- HIV <br />
- Tuberkulose<br />
- Masern<br />
- Röteln<br />


* Salmonellen
* Hepatitis
* HIV
* Tuberkulose
* Masern
* Röteln


* '''Zu den meldepflichtigen Krankheiten und Infektionen zählen gem. § 6 IfSG:'''<br />


'''Zu den meldepflichtigen Krankheiten und Infektionen zählen gem. § 6 IfSG:'''
- Botulismus<br />
- Cholera<br />
- Diphterie<br />
- humaner Spongiformer Enzephalopathi<br />
- akuter Virushepatitis<br />
- enteropathischem hämolytisch-urämischem Syndrom (HUS)<br />
- virusbedingtem hämorrhagischen Fieber<br />
- Masern<br />
- Meningokokken – Meninigitis- oder Sepsis<br />
- Milzbrand<br />
- Mumps<br />
- Pertussis<br />
- Polioyelitis<br />
- Pest<br />
- Röteln einschließlich Rötelnembryopathie<br />
- Tollwut<br />
- Typhus abdominalis / Paratyphus<br />
- Varizellen<br />


* Botulismus
* Cholera
* Diphterie
* humaner Spongiformer Enzephalopathi
* akuter Virushepatitis
* enteropathischem hämolytisch-urämischem Syndrom (HUS)
* virusbedingtem hämorrhagischen Fieber
* Masern
* Meningokokken – Meninigitis- oder Sepsis
* Milzbrand
* Mumps
* Pertussis
* Polioyelitis
* Pest
* Röteln einschließlich Rötelnembryopathie
* Tollwut
* Typhus abdominalis / Paratyphus
* Varizellen


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Version vom 2. April 2021, 08:23 Uhr

Wird auf Grundlage des Infektionsschutzgesetz ein berufliches Tätigkeitsverbot angeordnet, wird bei Vereinbarung der Infektionsklausel, der Versicherer auch leisten.

⚠️ Wichtige Klausel, sollte mit vereinbart werden.

Nach einer Untersuchung der Berufsunfähigkeitsversicherungen wurde festgestellt, dass in den bereits bestehenden BU-Verträgen, oftmals die Infektionsklausel nicht Bestandteil des Vertrages sind.

In einer Vielzahl von Berufen führt eine Infektion zu einem Berufsverbot für den Infizierten. Geregelt in § 31 IfSG (Infektionsschutzgesetz).

§ 31 IfSG – Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen

„Die zuständige Behörde kann Kranken, Kranheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtingen und Ausscheidern die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen. Satz 1 gilt auch für sonstige Personen, die Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht.“


Vor allem sind Arbeitsbereiche betroffen, bei denen ein erhöhtes Übertragungsrisiko besteht, wie z.B.:

- Ärzte
- Zahnärzte
- Ergotherapeuten
- Physiotherapeuten
- Tierärzte
- Landwirte
- Beschäftigte in Krankenhäusern
- Beschäftigte in Arztpraxen
- Beschäftigte in Kindergärten
- Beschäftigte in Metzgereien
- Beschäftigte in Bäckereien
- Beschäftigte in der Gastronomie


  • Leistungsfreiheit des Versicherers ohne Infektionsklausel

Die Versicherungsgesellschaften haben die Infektionsklausel insbesondere bei ärztlichen Berufen eingeführt. Die Versicherungsgesellschaften erbringen die vertraglich vereinbarte Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung, wenn der Versicherte aufgrund einer gefährlichen Ansteckung ein Berufsverbot erhält. Eine Leistung ist auch dann vorgesehen, wenn ein gesetzliches Berufsverbot für den Versicherten verhängt wird.

Im umgekehrten Fall bedeutet das jedoch auch, ist die Infektionsklausel nicht vereinbart, so erfolgt keine Leistungserbringung für den Fall eines Berufsverbots aufgrund einer Infektion.


Infektionskrankheiten, Im Infektionsschutzgesetz sind die nachfolgenden Infektionen meldepflichtig:

- Salmonellen
- Hepatitis
- HIV
- Tuberkulose
- Masern
- Röteln


  • Zu den meldepflichtigen Krankheiten und Infektionen zählen gem. § 6 IfSG:

- Botulismus
- Cholera
- Diphterie
- humaner Spongiformer Enzephalopathi
- akuter Virushepatitis
- enteropathischem hämolytisch-urämischem Syndrom (HUS)
- virusbedingtem hämorrhagischen Fieber
- Masern
- Meningokokken – Meninigitis- oder Sepsis
- Milzbrand
- Mumps
- Pertussis
- Polioyelitis
- Pest
- Röteln einschließlich Rötelnembryopathie
- Tollwut
- Typhus abdominalis / Paratyphus
- Varizellen



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