Bausparen, Sonderfreibetrag

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Im Jahr 2009 wurde die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge neu geregelt. Seither muss ein Prozentanteil aller Kapitalerträge als Quellensteuer (25 % plus 5,5 % Solidaritätszuschlag plus gegebenenfalls Kirchensteuer) von den Geldinstituten direkt an den Fiskus überwiesen werden. Dabei gilt ein Freibetrag von 801,00 € für Einzelpersonen oder 1.602,00 € für Ehepaare (Werte von 2022). Um die Freibeträge ihrer Kunden berücksichtigen zu können, benötigen die Institute einen Freistellungsauftrag.

Zinserträge aus einem Bausparvertrag unterliegen ebenfalls der Abgeltungssteuer. Vor der Neuregelung 2009 mussten Zinserträge aus einem Bausparvertrag in dem Jahr, in dem eine Wohnungsbauprämie ausgezahlt wurde, nicht versteuert werden. Dieser Sonderfreibetrag kann seit 2009 nicht mehr in Anspruch genommen werden. Die Wohnungsbauprämie gehört nicht zu den Kapitalerträgen und bleibt weiterhin steuerfrei.


Der Anspruch auf die Wohnungsbauprämie ist an mehrere Voraussetzungen gekoppelt. U.a.:

  • der Bausparer muss im Laufe des Sparjahres das 16. Lebensjahr vollendet haben
  • das zu versteuernde Jahreseinkommen darf bestimmte Grenzen nicht übersteigen
  • in der ersten 7 Jahren ist die Verwendung des Bausparvertrages an wohnwirtschaftliche Zwecke gebunden (Bausparverträge bis 31.12.2008)
  • Wohnungsbauprämie ist dauerhaft an wohnwirtschaftliche Zwecke gebunden (Bausparverträge ab 01.01.2009)
  • Bausparer, jünger als 25 Jahre, sind von der Verwendungsbindung ausgenommen


Wohnungsbausparprämie – Förderbetrag/Einkommensgrenzen


Alleinstehende Verheiratete
Höhe der Wohnungsbauprämie 8,8 % 8,8 %
Bemessungsgrundlage (max. geförderte Sparleistung) 512,00 € 1.024,00 €
Einkommensgrenze (max. zu versteuerndes Jahreseinkommen) 25.600,00 € 51.200,00 €


Einkommensgrenzen


Alleinstehende rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer (Beamte, Richter, Berufssoldaten)
ohne Kinder 31.654,00 € 28.536,00 €
Alleinstehende rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer (Beamte, Richter, Berufssoldaten) nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer (Beamte, Richter, Berufssoldaten)
mit Kinder Elternteil, dem die Kinder zugeordnet werden, der andere Elternteil leistet Unterhalt Elternteil, dem die Kinder nicht zugeordnet werden, der aber Unterhalt leistet Elternteil, dem die Kinder zugeordnet werden, der andere Elternteil leistet Unterhalt Elternteil, dem die Kinder nicht zugeordnet werden, der aber Unterhalt leistet
1 Kind 38.335,00 € 36.075,00 € 34.254,00 € 32.346,00 €
2 Kinder 43.134,00 € 40.589,00 € 38.304,00 € 36.156,00 €
3 Kinder 47.933,00 € 45.103,00 € 42.354,00 € 39.966,00 €
Zusammenveranlagung Ehegatten - 1 Arbeitnehmer rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer (Beamte, Richer, Berufssoldaten)
ohne Kinder 61.394,00 € 55.272,00 €
1 Kind 69.447,00 € 62.892,00 €
2 Kinder 77.647,00 € 70.512,00 €
3 Kinder 85.461,00 € 78.132,00 €


Zusammenveranlagung Ehegatten - 2 Arbeitnehmer rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer (Beamte, Richer, Berufssoldaten)
ohne Kinder 63.307,00 € 57.072,00 €
1 Kind 72.148,00 € 64.962,00 €
2 Kinder 81.177,00 € 72.312,00 €
3 Kinder 90.206,00 € 79.932,00 €


👁 Siehe auch: Abgeltungssteuer / Kapitalertragssteuer
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