Bausparen, Arbeitnehmersparzulage

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Bausparen, Arbeitnehmersparzulage


Viele Arbeitnehmer und Auszubildende erhalten von ihrem Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen. Wenn diese zur Besparung eines Bausparvertrages verwendet werden, fördert der Staat diese Anlageform zusätzlich durch Gewährung der Arbeitnehmersparzulage. Sie beträgt für Anlagen im Wohnungsbau 9 Prozent auf maximal 470 Euro im Jahr.

Die Arbeitnehmersparzulage muss in der Einkommenssteuererklärung beantragt werden und unterliegt gewissen Bedingungen:

Der Bausparvertrag muss sieben Jahre lang bespart worden sein. Die Auszahlung erfolgt erst nach Ablauf dieser Sperrfrist oder bei Zuteilung. Wird der Bausparvertrag vor Ablauf dieser Frist gekündigt, verfällt der Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage.

Das zu versteuernde Jahresbruttoeinkommen eines Singels darf gemäß dem 5. Vermögensbildungsgesetz 17.900 Euro nicht überschreiten, für Ehepaare gilt eine (gemeinsame) Grenze von 35.800 Euro pro Jahr. (Werte 2016) Dabei prüft das Finanzamt für jedes Beantragungsjahr, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und ob die Arbeitnehmersparzulage für dieses Jahr bewilligt wird. Zu Vetragsende wird die Arbeitnehmersparzulage für alle Jahre, in denen die Einkommensvoraussetzungen erfüllt waren, in einer Summe ausgezahlt.



Schlagwort:
Vermögenswirksame Leistungen, Zuteilung