Bausparen, Übertragbarkeit

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Bausparen, Übertragbarkeit

Wird der Bausparvertrag nicht selbst zur Finanzierung einer Immobilie verwendet, so besteht die Möglichkeit den Anspruch auf das zinsfeste Darlehen auf einen nahen Angehörigen zu übertragen. Die Übertragung ist durch den Gesetzgeber geregelt und in gerader Linie erlaubt. Dazu zählen Ehepartner, Kinder, Geschwister, Ehegatten und Kinder von Geschwistern. Bei einigen Bausparkassen ist die Übertragung auch an Nichtangehörige möglich. Jedoch besteht kein rechtlicher Anspruch auf die Übertragung und bedarf der Zustimmung der Bausparkasse. Bei einer negativen Bonität des Empfängers kann die Bausparkasse die Übertragung verweigern.

Die Übertragung hat zur Folge, dass alle vertraglichen Rechte und Pflichten auf den neuen Inhaber des Vertrages übergehen. Auch die bereits erreichte Bewertungszahl wird auf den neuen Inhaber übertragen. Beinhaltet der Bausparvertrag ein Guthaben, das sich auch aus staatlichen Förderungen, wie z.B. Arbeitnehmersparzulage oder Wohnungsbauprämie zusammensetzt, so ist zu beachten, dass bei der Übertragung auf die Kinder diese nicht verloren gehen.

Im Regelfall unterliegen die Guthabenzinsen für Bausparverträge seit 2009 der Abgeltungssteuer. Dies gilt auch für Zinsgutschriften im Zusammenhang mit staatlichen Förderungen. Damit die Zinsgutschriften steuerfrei gestellt werden können, muss der neue Vertragsinhaber einen Freistellungsauftrag in der entsprechenden Höhe bei seiner Bausparkasse einreichen. Bei Wohn-Riester-Verträgen ist die Einreichung eines Freistellungsauftrages nicht erforderlich. Die unterliegen nicht der Abgeltungssteuer sondern werden in der Auszahlungsphase nachgelagert besteuert.


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