Aufsichtspflicht: Unterschied zwischen den Versionen

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* Siehe '''§ 832 BGB.''' - Haftung des Aufsichtspflichtigen kraft Gesetzes<br />
:"1. Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde."<br />




* Eine <big>'''gesetzliche Aufsichtspflicht'''</big> haben:  
* Eine <big>'''gesetzliche Aufsichtspflicht'''</big> haben:  


: Eltern, <br />
: Eltern, <br />
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:Aufsichtspflichtige Personen sind grundsätzlich zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der zu Beaufsichtigende einem Dritten widerrechtlich zufügt; '''ein Verschulden des Täters gegenüber des zu Beaufsichtigenden, ist nicht erforderlich.'''
:Aufsichtspflichtige Personen sind grundsätzlich zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der zu Beaufsichtigende einem Dritten widerrechtlich zufügt; '''ein Verschulden des Täters gegenüber des zu Beaufsichtigenden, ist nicht erforderlich.'''


* Eine '''vertragliche Aufsichtspflicht''' haben und stehen in gleicher Verantwortung:   
 
* Eine '''vertragliche Aufsichtspflicht''' haben und stehen in gleicher Verantwortung:  
    


: Kindermädchen,<br />
: Kindermädchen,<br />
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: Ferienlagerpersonal,<br />
: Ferienlagerpersonal,<br />
: nicht abschließend.<br />
: nicht abschließend.<br />


* Eine '''zeitweise Übertragung der Aufsichtspflicht ist möglich'''  
* Eine '''zeitweise Übertragung der Aufsichtspflicht ist möglich'''  


: auf Großeltern, <br />
: auf Großeltern, <br />
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: nicht abschließend.<br />
: nicht abschließend.<br />


* Siehe '''§ 832 BGB.''' - Haftung des Aufsichtspflichtigen kraft Gesetzes<br />
:"1. Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde."<br />




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Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Fax:  <br>
 


'''vertretungsberechtigte Geschäftsführer<br />'''
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