Antragsbindefrist

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Antragsbindefrist

XXX Der Versicherungsnehmer ist bis zum Ablauf der Bindefrist, die entweder im VVG, in den AVB oder im Antragsvordruck definiert sind, an den gestellten Versicherungsantrag gebunden. Das Versicherungsunternehmen hat wärend dieser Zeit, ausreichend Möglichkeit die Risikoprüfung durchzuführen. Der Versicherer ist berechtigt, den zeitlichen Rahmen der vereinbarten Bindefrist, voll auszunutzen.

Erklärt ein Versicherungsunternehmen die Annahme eines Vertrages erst nach Ablauf der Bindefrist, so gilt die Vertragsannahme als verspätet und ein neuer Antrag muss vom Antragsteller unterzeichnet werden.

Folgende Fristen sind gesetzlich geregelt:

Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung: 2 Wochen Feuerversicherung: 2 Wochen Lebensversicherung: 6 Wochen Private Krankenversicherung: 6 Wochen XXX

Schlagwort: Bindefrist, Antragsbindefrist