Antragsbindefrist: Unterschied zwischen den Versionen

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Antragsbindefrist<br />
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Der Versicherungsnehmer ist bis zum Ablauf der Bindefrist, die entweder im VVG, in den AVB oder im Antragsvordruck definiert sind, an den gestellten Versicherungsantrag gebunden. Das Versicherungsunternehmen hat wärend dieser Zeit, ausreichend Möglichkeit die Risikoprüfung durchzuführen. Der Versicherer ist berechtigt, den zeitlichen Rahmen der vereinbarten Bindefrist, voll auszunutzen.


Erklärt ein Versicherungsunternehmen die Annahme eines Vertrages erst nach Ablauf der Bindefrist, so gilt die Vertragsannahme als verspätet und ein neuer Antrag muss vom Antragsteller unterzeichnet werden.
'''Die Antragsbindefrist bezeichnet den Ablauf der Zeit, die den VN an seinen gestellten Antrag gebunden hält'''. Innerhalb dieser Zeit führt der Versicherer die Risiko/Gefährdungsprüfung durch. Der Versicherer ist berechtigt diesen Zeitraum voll auszuschöpfen.


Folgende Fristen sind gesetzlich geregelt:
Verstreicht die Bindefrist ohne das es zu einer Antragsannahme gekommen ist, so gilt dies auch als Rücktritt vom Vertrag. Kommt es zu einer verspäteten Antragsannnahme (Überschreitung der Bindefrist) und der VN möchte dennoch Versicherungsschutz, so muss eine neuer Antrag gestellt werden.


Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung: 2 Wochen
Die Bindefristen sind je nach Sparte unterschiedlich bestimmt.
 
KFZhaftpflichtversicherung: 2 Wochen
Feuerversicherung: 2 Wochen
Feuerversicherung: 2 Wochen
Lebensversicherung: 6 Wochen
Lebensversicherung: 6 Wochen
Private Krankenversicherung: 6 Wochen
Private Krankenversicherung (PKV): 6 Wochen
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Schlagwort: Bindefrist, Antragsbindefrist
Schlagwort: Bindefrist, Antragsbindefrist


[[Category:Versicherung_Allgemein]]
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Version vom 4. Oktober 2016, 09:50 Uhr

Antragsbindefrist


Die Antragsbindefrist bezeichnet den Ablauf der Zeit, die den VN an seinen gestellten Antrag gebunden hält. Innerhalb dieser Zeit führt der Versicherer die Risiko/Gefährdungsprüfung durch. Der Versicherer ist berechtigt diesen Zeitraum voll auszuschöpfen.

Verstreicht die Bindefrist ohne das es zu einer Antragsannahme gekommen ist, so gilt dies auch als Rücktritt vom Vertrag. Kommt es zu einer verspäteten Antragsannnahme (Überschreitung der Bindefrist) und der VN möchte dennoch Versicherungsschutz, so muss eine neuer Antrag gestellt werden.

Die Bindefristen sind je nach Sparte unterschiedlich bestimmt.

KFZhaftpflichtversicherung: 2 Wochen Feuerversicherung: 2 Wochen Lebensversicherung: 6 Wochen Private Krankenversicherung (PKV): 6 Wochen

Schlagwort: Bindefrist, Antragsbindefrist