Antragsbindefrist: Unterschied zwischen den Versionen

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Antragsbindefrist<br />
XXX
Der Versicherungsnehmer ist bis zum Ablauf der Bindefrist, die entweder im VVG, in den AVB oder im Antragsvordruck definiert sind, an den gestellten Versicherungsantrag gebunden. Das Versicherungsunternehmen hat wärend dieser Zeit, ausreichend Möglichkeit die Risikoprüfung durchzuführen. Der Versicherer ist berechtigt, den zeitlichen Rahmen der vereinbarten Bindefrist, voll auszunutzen.


Erklärt ein Versicherungsunternehmen die Annahme eines Vertrages erst nach Ablauf der Bindefrist, so gilt die Vertragsannahme als verspätet und ein neuer Antrag muss vom Antragsteller unterzeichnet werden.
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'''120.000 Kundenmandate, inhabergeführt  seit 1985'''<br />
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Folgende Fristen sind gesetzlich geregelt:


Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung: 2 Wochen
'''Die <big>Antragsbindefrist</big> bezeichnet den Ablauf der Zeit, die den VN an seinen gestellten Antrag gebunden hält'''. Innerhalb dieser Zeit führt der Versicherer die Risiko/Gefährdungsprüfung durch. Der Versicherer ist berechtigt diesen Zeitraum voll auszuschöpfen.
Feuerversicherung: 2 Wochen
Lebensversicherung: 6 Wochen
Private Krankenversicherung: 6 Wochen
XXX


Schlagwort: Bindefrist, Antragsbindefrist
Verstreicht die Bindefrist ohne das es zu einer Antragsannahme gekommen ist, so gilt dies auch als Rücktritt vom Vertrag. Kommt es zu einer verspäteten Antragsannnahme (Überschreitung der Bindefrist) und der VN möchte dennoch Versicherungsschutz, so muss eine neuer Antrag gestellt werden.


[[Category:Versicherung_Allgemein]]
 
'''Die Bindefristen sind je nach Sparte unterschiedlich bestimmt''':
 
- KFZ Haftpflichtversicherung: 2 Wochen,<br />
- Feuerversicherung: 2 Wochen,<br />
- Lebensversicherung: 6 Wochen,<br />
- Private Krankenversicherung (PKV): 6 Wochen.<br />
 
 
 
[[Informationssystem Versicherung allgemein |Alle Einträge zur '''Versicherung allgemein''' anzeigen]]                                          [[Informationssystem Versicherungen Hauptmenü |zur '''Hauptseite''']]
 
 
 
'''Anschrift'''<br />
Versicherungsvergleich.de<br />
Versicherungsmakler OHG<br />
Winkelweg 2<br />
D - 82211 Herrsching<br />
 
 
'''Kontakt Geschäftsführung'''<br />
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Telefon: 08152 4119 <br />
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Email: smieskol@versicherungsvergleich.de <br> 
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Fax:  <br>
 
 
'''vertretungsberechtigte Geschäftsführer<br />'''
Brigitte Smieskol <br />
Volker Hahn<br>
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Bindefrist, Antragsbindefrist, Antragsbindefrist verstrichen<br />
 
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Aktuelle Version vom 30. November 2022, 09:26 Uhr

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120.000 Kundenmandate, inhabergeführt seit 1985
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Die Antragsbindefrist bezeichnet den Ablauf der Zeit, die den VN an seinen gestellten Antrag gebunden hält. Innerhalb dieser Zeit führt der Versicherer die Risiko/Gefährdungsprüfung durch. Der Versicherer ist berechtigt diesen Zeitraum voll auszuschöpfen.

Verstreicht die Bindefrist ohne das es zu einer Antragsannahme gekommen ist, so gilt dies auch als Rücktritt vom Vertrag. Kommt es zu einer verspäteten Antragsannnahme (Überschreitung der Bindefrist) und der VN möchte dennoch Versicherungsschutz, so muss eine neuer Antrag gestellt werden.


Die Bindefristen sind je nach Sparte unterschiedlich bestimmt:

- KFZ Haftpflichtversicherung: 2 Wochen,
- Feuerversicherung: 2 Wochen,
- Lebensversicherung: 6 Wochen,
- Private Krankenversicherung (PKV): 6 Wochen.


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Anschrift
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Versicherungsmakler OHG
Winkelweg 2
D - 82211 Herrsching


Kontakt Geschäftsführung
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Telefon: 08152 4119
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Email: smieskol@versicherungsvergleich.de
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Fax:


vertretungsberechtigte Geschäftsführer
Brigitte Smieskol
Volker Hahn












Bindefrist, Antragsbindefrist, Antragsbindefrist verstrichen