Abgeltungssteuer / Kapitalertragssteuer

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  • Pauschalbesteuerung

Ab dem Jahr 2009 werden Zinsen, Dividenden und Kursgewinne die realisiert wurden, gleich aus welchen Anlageformen, pauschal mit 25 % Steuern belegt. Hierauf kommen noch der Solidaritätszuschlag von 5,5 % und ggf. die Kirchensteuer von 8% für Bayern und Baden Württemberg und 9% für die übrigen Bundesländer. Diese Steuer wird auch als Quellensteuer bezeichnet, da sie direkt (von der Quelle her) vom Kreditinstitut oder dem Versicherer an das Finanzamt abgeführt wird. Vorab wird jedoch der Sparerpauschbetrag von € XXX 801 für Alleinstehende und € XXX 1602 für gemeinsam Veranlagte in Abzug gebracht. Beispiel: der Zinsertrag berägt € 4000, es werden bei einem Alleinstehenden € 801 in Abzug gebracht, es werden somit € 3.199 besteuert.

  • Individualbeteuerung

Es ist auch eine individuelle Besteuerung möglich. Dies ist ratsam, wenn der der persönliche Steuersatz unter 25 % (entspricht für einen Alleinstehenden in etwa einem zu versteuernden Einkommen von € 15.000 und gemeinsam Veranlagten einem Einkommen von ca. € 31.000), liegt. Die Pauschalsteuer wird in voller Höhe von 25% vom Kreditinstitut oder dem Versicherer an das Finanzamt abgeführt. Der Fiskus nimmt eine Rückerstattung vor.


Abgeltungssteuer

Seit 2009 ist die Abgeltungssteuer auf sog. Kapitaleinkünfte abzuführen. Diese Kapitaleinkünfte sind u.a.

  • Zinsen
  • Dividenden
  • realisierte Kursgewinne

Die Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag wird vom Kreditinstitut einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.


Automatischer Abzug der Kirchensteuer

Auf die Kapitaleinkünfte wird Kirchensteuer fällig. Die Kirchensteuer wird direkt vom Kreditinstitut an das Finanzamt abgeführt. Die Information zur Religionszugehörigkeit des Kunden erhalten die Kreditinstitute vom Bundeszentralamt für Steuern in Bonn (BZSt). Im Einkommensteuergesetz § 32 d ist der rechtliche Grundlage zur Abgeltungssteuer geregelt. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass ein korrekter Freistellungsauftrag erteilt ist und der Freibetrag in den verschiedenen Anlagenformen ausgeschöpft wird. Der Freistellungsauftrag kann jederzeit unterjährig geändert werden um den Steuerabzug zu optimieren. Zur Änderung des Freistellungsauftrages muss das Kreditinstitut schriftlich beauftragt werden.


Gewinne aus Aktienverkäufe können steuerfrei verkauft werden

Die Abgeltungssteuer wurde zum 01.01.2009 eingeführt. Für Wertpapiere, die bis Ende 2008 gekauft wurden gilt eine steuerliche Besonderheit. Gewinne aus der Veräußerung dieser Wertpapiere können heute noch steuerfrei verkauft werden.

Beim Aktienverkauf gilt generell das Prinzip „first in, first out“. D.h., dass Wertpapiere, die zuerst gekauft wurden als zuerst verkauft gelten. Die steuerliche Behandlung gilt dementsprechend. Konkret bedeutet dies: Wurden im Jahr 2008 200 Aktien eines DAX-Unternehmens gekauft und im Jahr 2010 weitere 100 Aktien des gleichen DAX-Unternehmens. Nun sollen 250 dieser Aktien verkauft werden, so gilt, dass 200 Aktien steuerfrei verkauft werden können und die restlichen 50 Aktien der Besteuerung nach der Abgeltungssteuer unterliegen.

Zur besseren Abgrenzung der Aktienbestände ist es zu empfehlen, die neuen Aktien in einem separaten Depot zu verwahren.


Anlageformen für die Abgeltungssteuer fällig wird

Anlageform Abgeltungssteuer
Bankeinlagen Sämtliche Zinserträge unterliegen der Abgeltungssteuer
Aktien Die gesamte Dividende und die realisierten Kursgewinne unterliegen der Abgeltungssteuer, Unabhängig von der Haltedauer
Anleihen Die gesamten Zinsen und Kursgewinne unterliegen der Abgeltungssteuer
Investmentfonds Erträge aus Investmentfonds, bei Ausschüttung oder Wiederanlage, unterliegen der Abgeltungssteuer
Dachfonds Anteile aus Dachfonds werden am Ende der Laufzeit steuerlich bewertet. Im Regelfall unterliegen die Kapitalerträge daraus der Abgeltungssteuer
Finanzinnovationen Die Kursgewinne aus Finanzinnovationen unterliegen der Abgeltungssteuer
Zertifikate ohne Kapitalgarantie Diese unterliegen der Abgeltungssteuer.Beispiel
Beispiel Beispiel
Beispiel Beispiel

Anlageform Abgeltungssteuer Bankeinlagen Sämtliche Zinserträge unterliegen der Abgeltungssteuer Aktien Die gesamte Dividende und realisierte Kursgewinne unterliegen der Abgeltungssteuer. Unabhängig von der Haltedauer. Anleihen Die gesamten Zinsen und Kursgewinne unterliegen der Abgeltungssteuer. Investmentfonds Erträge aus Investmentfonds, bei Ausschüttung oder Wiederanlage, unterliegen der Abgeltungssteuer. Dachfonds Anteile aus Dachfonds werden am Ende der Laufzeit steuerlich bewertet. Im Regelfall unterliegen die Kapitalerträge daraus der Abgeltungssteuer. Finanzinnovationen Die Kursgewinne aus Finanzinnovationen unterliegen der Abgeltungssteuer. Zertifikate ohne Kapitalgarantie Diese unterliegen der Abgeltungssteuer. Jedoch sind Risikozertifikate, die vor dem 15.03.2017 gekauft und 1 Jahr gehalten wurden, von der Abgeltungssteuer befreit. Kapitallebensversicherungen Siehe nachfolgende Ausführungen

Abgeltungssteuer bei Kapitallebensversicherungen

Die Abgeltungssteuer in Höhe von 25  % wird fällig, wenn Kapitalerträge aus dem Versicherungsvertrag ausgezahlt werden, wenn

zum Auszahlungszeitpunkt die Vertragslaufzeit keine 12 Jahre beträgt und zum Auszahlungszeitpunkt das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet ist.

Von der Abgeltungssteuer befreit sind einmalige Auszahlungen aus Kapitallebensversicherungen, wenn

die Vertragslaufzeit beträgt mindestens 12 Jahre der Vertragsbeginn war vor dem 01.01.2005 die Todesfallleistung beträgt mind. 60 % der Versicherungssumme die Beitragszahlungsdauer beträgt mind. 5 Jahre

Kapitallebensversicherungen, die nach dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden, werden anderweitig steuerlich behandelt.

Die Hälfte der Kapitalerträge muss mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden, unter der Voraussetzung, dass

der Vertrag läuft mindestens 12 Jahre die Auszahlung erfolgt nach dem 60. Lebensjahr


Abgeltungssteuer bei ausländischen Kapitalerträgen

Kapitalerträge, die im Ausland erzielt werden, unterliegen der Abgeltungssteuer. Wird das Konto / Depot bei einem inländischen Kreditinstitut geführt, wird die Abgeltungssteuer direkt vom Kreditinstitut an das Finanzamt abgeführt.

Wird das Konto / Depot bei einem ausländischen Kreditinstitut geführt, wird keine Abgeltungssteuer abgeführt. Jedoch ist der Kontoinhaber / Depotinhaber verpflichtet die ausländischen Kapitalerträge in der Anlage KAP der Steuererklärung anzugeben.




👁 Siehe auch: Sparerpauschbetrag / Freistellungsauftrag
👁 Siehe auch: Freistellungsauftrag stellen
Schlagwort: Abgeltungssteuer, Kapitalertragssteuern, Individualbesteuerung, Quellensteuer, Steuer, Steuern


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