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'''Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegepflichtversicherung''' | |||
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegepflichtversicherung ist in § 55 SGB XI geregelt. Dieser wird vom Gesetzgeber festgelegt und ist bei allen Pflegekassen gleich hoch. | |||
Der Beitragssatz beläuft sich auf {{#var:4.1}} % bzw. {{#var:4.2}} % für Kinderlose Versicherte. Als Bemessungsgrundlage wird das monatliche Einkommen des Versicherten herangezogen. Der Höchstbetrag zur gesetzlichen Pflegepflichtversicherung richtet sich nach der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze. | |||
'''Beitragszuschlag für Kinderlose''' | |||
Gem. § 55 Abs. 3 SGB XI müssen alle Versicherten ab Vollendung des 23. Lebensjahres ohne Kinder einen Beitragszuschlag bezahlen, somit ergibt sich der erhöhte Beitrag von {{#var:4.2}} %. Von dieser gesetzlichen Regelung ausgenommen sind nachfolgende Versicherte: | |||
- Bezieher von Leistungen nach dem SGB III<br /> | |||
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosengeld II<br /> | |||
- Wehr- und Zivildienstleistende<br /> | |||
'''Tragung des Beitrages zur gesetzlichen Pflegepflichtversicherung''' | |||
Der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tragen solidarisch den Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung gem. § 58 Abs. 1 SGB XI. Der Beitragssatz von {{#var:4.1}} % wird jeweils zu 1,275 % vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer übernommen. Der Beitragzuschlag für Kinderlose muss generell ausschließlich vom Versicherten getragen werden, eine Beteiligung erfolgt weder vom Arbeitgeber noch vom Rentenversicherungsträger. | |||
Bei Versicherten, die bereits Rente beziehen, wird der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung ausschließlich von diesem getragen. Die solidarische Finanzierung greift hierbei nicht und eine Beteiligung durch den Rentenversicherungsträger erfolgt nicht. | |||
'''Beitragserhöhung der sozialen Pflegeversicherung''' | |||
Die letzte Beitragserhöhung zur sozialen Pflegeversicherung erfolgte zum 01.01.2017. Dabei wurde der Beitragssatz um 0,2 % angehoben. Zur gleichen Zeit wurde der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt. Zum Januar 2017 wurden die Pflegestufen durch die Pflegegrade abgelöst. | |||
Der derzeitige Beitragssatz von Höhe von {{#var:4.1}} % bzw. {{#var:4.2}} % wird nach Berechnungen des Gesetzgebers voraussichtlich bis ins Jahr 2022 gültig sein. | |||
Die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung werden im sogenannten '''Umlageverfahren''' erhoben, d.h. die erwerbstätige aktive Generation finanziert die ältere Generation. Rücklagen werden so gut wie keine gebildet.<br /> | Die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung werden im sogenannten '''Umlageverfahren''' erhoben, d.h. die erwerbstätige aktive Generation finanziert die ältere Generation. Rücklagen werden so gut wie keine gebildet.<br /> | ||
'''Der Beitrag richtet sich nach dem Einkommen'''. Bis zur Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr {{#var:aktuelles_Jahr}} von monatlich {{#var:2.3}} € werden {{#var:4.1}} % einbehalten. Kinderlose zahlen {{#var:4.2}} % . | |||
Somit beträgt der '''Höchstbeitrag {{#var:4.3}} € und für Kinderlose {{#var:4.4}} €.'''<br /> | |||
'''Siehe auch:''' <br> | |||
[[ Pflegepflichtversicherung_gesetzliche,_Beitragsbemessungsgrenze_/_Beitragssatz_/_Höchstbeitrag]] <br /> | |||
[[Informationssystem Pflegepflichtversicherung gesetzliche |Alle Einträge zur '''Pflegepflichtversicherung gesetzliche''' anzeigen]]<span class="glyphicon glyphicon-th-list"></span> [[Informationssystem Versicherungen Hauptmenü |zur '''Hauptseite''']] | |||
<center>{{BimpimV02}}</center> | |||
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