Bausparen, Grundbuch

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Im Grundbuch sind sämtliche Grundstücke verzeichnet. Für jedes selbstständige Grundstück existiert ein Grundbuchblatt beim zuständigen Grundbuchamt. In der Abteilung III werden Grundpfandrechte, die sich aus der Aufnahme von Darlehen für die Immobilienfinanzierung ergeben, notiert. Die Eintragung der Grundschuld erfordert eine kostenpflichtige notarielle Beurkundung.

Das Grundpfandrecht dient dem Kreditgeber als Sicherheit. Sollte der Kunde die Zins- und Tilgungsleistungen nicht mehr leisten können, wird die Immobilie (zwangs-)versteigert. Aus dem Versteigerungserlös erhält zunächst der Gläubiger, der an erster Rangstelle im Grundbuch steht, das vergebene Darlehen zurück.

Prinzipiell müssen nach Bausparkassenverordnung auch Bauspardarlehen im Grundbuch abgesichert werden. Allerdings akzeptieren Bausparkassen auch nicht erstrangige Eintragungen im Grundbuch. Bei Darlehen bis zu 30.000 Euro dürfen Bausparkassen sogar auf die Absicherung im Grundbuch verzichten und ihren Kunden somit Kosten sparen. Diese Darlehen werden Blanko- oder Negativdarlehen genannt.


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