D&O, Eigenschaden

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Version vom 31. März 2021, 05:43 Uhr von Meier (Diskussion | Beiträge)
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Bei sogenannten Eigenschäden sehen die Bedingungen der D&O Versicherung häufig keine Leistung aus dem Versicherungsvertrag vor. Dies ist durch die Eigenschaden-Ausschlussklausel bestimmt. I.d.R. Versichert die Haftpflichtversicherung nur die Schädigung durch Dritte.

⚠️ Bestimmte Eigenschäden können aber in den Schutz eingebunden werden.


Beispiele für Eigenschäden:

- vergebliche Aufwendungen (Personal- und Sachkosten) durch Rücktritt des Auftraggebers vom Projekt auf Werkvertragsbasis,

- Kosten externer PR-Beraters zur Verhinderung, Beseitigung oder Verminderung eines drohenden oder eingetretenen Reputationsschadens,

- finanzielle Schäden durch Unterschlagung, Untreue, Betrug durch feste und freie Mitarbeiter während einer dienstlichen Tätigkeit,

- Wiederherstellungskosten bei Zerstörung der eigenen Homepage durch Angriffe von Hackern (Datenschutz- & Cyber-Eigenschaden-Deckung),

- Druckaufträge, Streuungs- oder sonstige Herstellungsaufträge, die im eigenen Namen an Dritte (z.B. eine Druckerei) vergeben wurden und aufgrund eines eigenen Fehlers (z.B. Layoutfehler) schiefgelaufen sind.



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Schlagwort: Eigenschaden, Eigenschäden, Eigenschadenausschlussklausel, Eigenschadenversicherung, Eigenschadendeckung
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