Rentenversicherung gesetzliche, Hinterbliebenenrenten
Verstirbt der Versicherte, so kann der Ehepartner einen Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben. Ist der Versicherte geschieden und erzieht dieser ein minderjähriges Kind, so kann dieser beim Tod des Ex-Partners eine Erziehungsrente erhalten. Heiratet die Witwe oder der Witwer wieder bzw. wird eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen, fällt die Rente weg. Möglicherweise wird eine Rentenabfindung geleistet.
Meldung eines Sterbefalls
Innerhalb von 30 Tagen sollten die Angehörigen den Todesfall des Versicherten dem Renten Service der Deutschen Post AG melden. Gleichzeitig wird damit ein Vorschuss, das sog. Sterbevierteljahr, beantragt. Der Rentenversicherungsträger wird vom Renten Service der Deutschen Post AG über den Todesfall informiert. Die Rentenzahlungen werden zum Ende des Sterbemonats eingestellt, die darüber hinaus gezahlten Beträge werden zurückgebucht.
Der Antrag auf Vorschusszahlung gilt gleichzeitig als Antrag auf eine Witwenrente bzw. Witwerrente. Der formelle Rentenantrag muss dennoch nachgereicht werden.
Witwenrente und Witwerrente
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf eine Witwenrente, wenn der Hinterbliebenen bis zum Tod des Versicherten mit diesem verheiratet war. Die Ehe darf weder rechtskräftig geschieden worden sein, für nichtig erklärt worden sein oder aus sonstigen Gründen aufgehoben worden sein. Besteht eine Verlobung, ein zusammenleben ohne Eheschließung oder eine ausschließlich religiöse Trauung, so besteht kein Anspruch auf eine Witwenrente.
Erziehungsrente
Auch ein Geschiedener kann eine Rente erhalten, wenn ein Kind erzogen wird und der geschiedene Ehegatte stirbt. Diese Rente dient als eine Art Ersatz für den Unterhalt und soll dem Hinterbliebenen erlauben, sich um die Erziehung des Kindes zu kümmern.
Hilfe für Waisen
Wenn der Vater, die Mutter oder beide Elternteile sterben, unterstützt die gesetzliche Rentenversicherung die Kinder und Jugendlichen einer einer Waisenrente. Die Waisenrente erhalten die Kinder nach dem Tod eines Elternteils, wenn dieser die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat bzw. die Wartezeit vorzeitig erfüllt ist oder der Elternteil bis zum Tod eine Rente bezogen hat. Die Waisenrente wird bis zum 18. Geburtstag des Kindes bezahlt, bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet.
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