Fahrrad- und E-Bike Versicherung, Urteile

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Diebstahl von Fahrradteilen ist nicht versichert


Sachverhalt:
Der Käufer eines hochwertigen Fahrrads schloss eine Fahrraddiebstahlversicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe von 3.000 Euro bei einer Versicherungsgesellschaft ab. Wenige Tage nach dem Versicherungsbeginn wurde der hintere Stoßdämpfer des Fahrrads von Unbekannten demontiert und entwendet. Der Wert des Stoßdämpfers belief sich auf 525 Euro zuzüglich Einbaukosten in Höhe von 100 Euro. Der Versicherungsnehmer forderte die Übernahme des Schadens von seiner Fahrraddiebstahlversicherung. Der Versicherer lehnte die Schadenregulierung ab. Die Begründung lautete, dass nur ein Teil des Fahrrads und nicht das ganze Fahrrad gestohlen wurde. Gemäß den Versicherungsbedingungen sind Teile nur versichert, wenn diese mit dem Fahrrad selbst abhanden gekommen sind.


Entscheidung:
Es liegt kein Versicherungsfall vor, da das Fahrrad selbst nicht gestohlen worden ist.


Begründung:
Der Diebstahl des Stoßdämpfers ist nicht als Diebstahl des Fahrrads zu behandeln. Auch wenn der Stoßdämpfer ein Teil des Fahrrads darstellt, so ist der Teilediebstahl nicht versichert, sondern nur der Diebstahl des Fahrrads selbst. Die Versicherungsbedingungen fordern zweifelsfrei, dass die Fahrradteile gleichzeitig mit dem Fahrrad abhanden kommen. Die Klausel ist nicht überraschend und beeinträchtigt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen.

AG München
Az. 212 C 14241/11