Pflegepflichtversicherung gesetzliche, Beiträge
Die Pflegeversicherung muss von jedem Versicherten abgeschlossen werden. Unabhängig, ob eine private oder gesetzliche Krankenversicherung besteht. Analog der Krankenversicherung existieren in der Pflegeversicherung zwei Systeme. Die private Pflegeversicherung und die gesetzliche Pflegepflichtversicherung. Die Systemzugehörigkeit richtet sich nach dem Status der Krankenversicherung. Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen sind automatisch gesetzlich pflegeversichert. Diese Regelung gilt für alle gesetzlich Versicherten – pflichtversichert, freiwillig versichert, familienversichert, Studenten und Rentner -.
Versicherte der privaten Krankenversicherung müssen eine private Pflegepflichtversicherung abschließen. Im Regelfall übernimmt die private Krankenversicherung auch den Versicherungsschutz für den Pflegefall. Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der privaten Krankenversicherung kann eine andere Versicherungsgesellschaft zur Absicherung des Pflegefallrisikos durch den Versicherten ausgewählt werden.
Keine Pflegepflichtversicherung erforderlich
Nicht unter die Pflegepflichtversicherung fallen Personen, die bereits Pflegeleistungen aufgrund einer stationären Pflege erhalten. Personen, die im Ausland leben und über eine private Krankenversicherung versichert sind, müssen im Regelfall keine Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung leisten.
Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegepflichtversicherung
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegepflichtversicherung ist in § 55 SGB XI geregelt. Dieser wird vom Gesetzgeber festgelegt und ist bei allen Pflegekassen gleich hoch.
Der Beitragssatz beläuft sich auf 3,05 % bzw. 3,30 % für Kinderlose Versicherte. Als Bemessungsgrundlage wird das monatliche Einkommen des Versicherten herangezogen. Der Höchstbetrag zur gesetzlichen Pflegepflichtversicherung richtet sich nach der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze.
Beitragszuschlag für Kinderlose
Gem. § 55 Abs. 3 SGB XI müssen alle Versicherten ab Vollendung des 23. Lebensjahres ohne Kinder einen Beitragszuschlag bezahlen, somit ergibt sich der erhöhte Beitrag von 3,30 %. Von dieser gesetzlichen Regelung ausgenommen sind nachfolgende Versicherte:
- Bezieher von Leistungen nach dem SGB III
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosengeld II
- Wehr- und Zivildienstleistende
Tragung des Beitrages zur gesetzlichen Pflegepflichtversicherung
Der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tragen solidarisch den Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung gem. § 58 Abs. 1 SGB XI. Der Beitragssatz von 3,05 % wird jeweils zu 1,275 % vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer übernommen. Der Beitragzuschlag für Kinderlose muss generell ausschließlich vom Versicherten getragen werden, eine Beteiligung erfolgt weder vom Arbeitgeber noch vom Rentenversicherungsträger.
Bei Versicherten, die bereits Rente beziehen, wird der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung ausschließlich von diesem getragen. Die solidarische Finanzierung greift hierbei nicht und eine Beteiligung durch den Rentenversicherungsträger erfolgt nicht.
Beitragserhöhung der sozialen Pflegeversicherung
Die letzte Beitragserhöhung zur sozialen Pflegeversicherung erfolgte zum 01.01.2017. Dabei wurde der Beitragssatz um 0,2 % angehoben. Zur gleichen Zeit wurde der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt. Zum Januar 2017 wurden die Pflegestufen durch die Pflegegrade abgelöst.
Der derzeitige Beitragssatz von Höhe von 3,05 % bzw. 3,30 % wird nach Berechnungen des Gesetzgebers voraussichtlich bis ins Jahr 2022 gültig sein.
Die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung werden im sogenannten Umlageverfahren erhoben, d.h. die erwerbstätige aktive Generation finanziert die ältere Generation. Rücklagen werden so gut wie keine gebildet.
Der Beitrag richtet sich nach dem Einkommen. Bis zur Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2022 von monatlich 7,3 %€ werden 342,19 % einbehalten. Kinderlose zahlen 3,30 % .
Somit beträgt der Höchstbeitrag 142,97 € und für kinderlose 154,69 €.
XXX es fehlen noch variable
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