Privathaftpflichtversicherung, leichte Fahrlässigkeit / grobe Fahrlässigkeit
Version vom 19. Oktober 2020, 07:29 Uhr von Meier (Diskussion | Beiträge)
Geregelt in § 276, Absatz 2, BGB
Leicht (einfach) fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
Leicht fahrlässig verursachte Schäden sind versichert.
Grob fahrlässig handelt , wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt.
Grob fahrlässig verursachte Schäden sind i.d.R. nicht versichert.
⚠️ Als Deckungserweiterung ist der Einschluss grob fahrlässig verursachter Schäden möglich und sehr zu empfehlen.
Schlagwort: Deckungserweiterung
< zurück Einträge vorwärts > Alle Einträge zur Privathaftpflichtversicherung anzeigen zur Hauptseite
Tel.: 08105 - 778960
info@versicherungsvergleich.de
WhatsApp: 08105 - 7789 881
Sofortanfrage / Angebot
.-.-.-.