Rentenversicherung gesetzliche, volle Erwerbsminderung
Die Renten wegen voller Erwerbsminderung soll den Verdienst des Versicherten ersetzen, wenn dieser auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf nicht absehbare Zeit nur noch weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann.
Besonderheit für behinderte Menschen
Voll erwerbsgemindert ist der Versicherte grundsätzlich auch, wenn dieser in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder in eine anderen beschützten Einrichtung beschäftigt ist und wegen Art und Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann.
Arbeitsmarkt
Kann der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nur noch eine Teilzeitbeschäftigung von mindestens 3 Stunden und höchstens 6 Stunden täglich ausüben und ist dieser arbeitslos, da kein entsprechender Arbeitsplatz vorhanden ist, so gilt dieser als voll erwerbsgemindert.
Rentenhöhe
Die Rentenhöhe aufgrund voller Erwerbsminderung wird berechnet, indem die persönlichen Entgeltpunkte des Versicherten mit dem Rentenfaktor und dem aktuellen Rentenwert multipliziert werden. Der Rentenfaktor beträgt 1,0. Der aktuelle Rentenwert wird jährlich an die Entwicklung der Löhne und Gehälter angepasst.
Die persönlichen Entgeltpunkte des Versicherten werden auf Grundlage des Arbeitsentgeltes des Versicherten berechnet.
Rente bei voller Erwerbsminderung
Alte Bundesländer
Versicherter mit Versicherungsjahren(1) | Monatsrente(2) bei durchschnittlichem Verdienst (1,0 EP(3)) | Monatsrente(2) bei unterdurchschnittlichem Verdienst (0,7 EP(3)) | Monatsrente(2) bei überdurchschnittlichem Verdienst (1,3 EP(3)) |
---|---|---|---|
25 | 800,75 Euro | 560,53 Euro | 1.040,98 Euro |
30 | 960,90 Euro | 672,63 Euro | 1.249,17 Euro |
35 | 1.121,05 Euro | 784,74 Euro | 1.457,37 Euro |
40 | 1.281,20 Euro | 896,84 Euro | 1.665,56 Euro |
45 | 1.441,35 Euro | 1.008,95 Euro | 1.873,76 Euro |
Neue Bundesländer
Versicherter mit Versicherungsjahren(1) | Monatsrente(2) bei durchschnittlichem Verdienst (1,0 EP(3)) | Monatsrente(2) bei unterdurchschnittlichem Verdienst (0,7 EP(3)) | Monatsrente(2) bei überdurchschnittlichem Verdienst (1,3 EP(3)) |
---|---|---|---|
25 | 767,25 Euro | 537,08 Euro | 997,43 Euro |
30 | 920,70 Euro | 644,49 Euro | 1.196,91 Euro |
35 | 1.074,15 Euro | 751,91 Euro | 1.396,40 Euro |
40 | 1.227,60 Euro | 859,32 Euro | 1.595,88 Euro |
45 | 1.381,05 Euro | 966,74 Euro | 1.795,37 Euro |
Die Werte sind bis zum 30. Juni 2019 gültig. Die ermittelten Beträge basieren auf dem aktuellen Rentenwert von 32,03 Euro beziehungsweise von 30,69 Euro Rentenwert (Ost). Sie vermindern sich bei einem Rentenbeginn vor Vollendung des 65. Lebensjahres mit einer gleitenden Übergangsregelung um einen individuellen Abschlag (maximal 10,8 %).
(1) Inklusive Zurechnungszeit (2) Bei der Berechnung sind individuelle Abschläge nicht berücksichtigt (3) EP = Entgeltpunkt. Einen Entgeltpunkt erhält der Versicherte für ein Jahr Beitragszahlung nach dem statistischen Jahresdurchschnittsverdienst