Versicherungshonorarberater

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  • Fälligkeit des Honorars auch bei Nicht-Akzeptanz der Empfehlung

Der Anspruch eines Honorarberaters auf das Honorar entsteht durch einen schriftlich oder mündlich geschlossenen Vertrag mit dem Beratenen. Hat der Honorarberater seine Empfehlung gegeben und erläutert, ist das Honorar grundsätzlich fällig. Anders als bei der Provisionsberatung, ist die Fälligkeit des Honorars unabhängig davon, ob der Beratene der Empfehlung folgt und diese umsetzt. Das Honorar muss auch gezahlt werden, wenn der Beratene den Rat ablehnt. Bei einer Provisionsberatung wird die Provision i. d. R. nur fällig, wenn es zu einer Umsetzung, also dem Kauf eines Finanzproduktes kommt. Ansonsten ist die Beratung kostenfrei.

In vielen Ländern, z. B. Deutschland, muss eine Provision sogar dann ganz oder anteilig zurückerstattet werden, wenn der Vertrag vom Kunden nach Abschluss wieder storniert wird. Diese u. U. mehrjährige Haftung für die Beständigkeit der Umsetzung ist bei der Honorarberatung nicht gegeben und führt zu einer deutlichen Schlechterstellung des Kunden z. B. bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen.

  • Sofortige Fälligkeit des Honorars in voller Höhe

Bei der Vermittlung von Finanzprodukten mit ratierlicher Zahlung einer Prämie (z. B. eine Berufsunfähigkeitsversicherung), wird die Provision dem Kunden nicht sofort in voller Höhe berechnet, sondern über einen Zeitraum von bis zu mehreren Jahren aus der Prämienzahlung stückweise geleistet. Bei einer Honorarberatung ist das Honorar grundsätzlich in voller Höhe fällig, eine ratierliche Zahlung ist unüblich.

  • Interessenkonflikte durch Honorarzahlung

Auch in der Honorarberatung können Interessenkonflikte zwischen Berater und Beratenem auftreten. Die Berechnung eines Honorars als Prozentsatz des verwalteten Vermögens führt zu Interessenkonflikten, wenn es objektiv sinnvoller wäre Darlehen zu tilgen oder in eine Rentenversicherung einzuzahlen, statt liquides Vermögen zu bilden. Der Berater kann auch im Konflikt zwischen der Einhaltung der Risikovorgaben des Kunden und der Erreichung des Renditezieles stehen, von letzterem hängt aber seine Honorarhöhe ab. Ein Honorarberater kann generell geneigt sein, eine Lösung vorzuschlagen die langfristig zahlreiche Nachjustierungen und Folgeberatungen notwendig macht, statt einer weniger beratungsaufwendigen Alternative.

  • Rückgang von Angebot und Nachfrage an Beratung

In Ländern, in denen die Honorarberatung per Gesetz als einzige Beratungsform durch Verbot der Provisionsberatung erzwungen wurde, wird ein hoher Rückgang der Zahl der Berater beobachtet. Die verbleibenden Berater erzielen Honorare, die von Haushalten mit geringem bis durchschnittlichem Einkommen nicht bezahlt werden können oder wollen. Finanzberatung findet für diese Personenkreise nur noch eingeschränkt statt, Finanzprodukte werden beratungslos über das Internet gekauft. Es wird ein deutlicher Rückgang in der Versorgung breiter Bevölkerungsschichten mit Versicherungs- und Altersversorgungsprodukten beobachtet, was Kritiker als Signal für zukünftige Armutsprobleme interpretieren und als Versagen der Honorarberatung als Instrument des Verbraucherschutzes. Quelle: Wikipedia