Versicherungsmaklerauftrag

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Der Versicherungsmaklerauftrag wird zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsmakler vereinbart, damit die Korrespondenz zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer über den Versicherungsmakler abgewickelt werden kann.


  • Vergütung (Courtage)

Der Versicherungsmakler erhält für seine Vermittlungstätigkeit eine Vergütung vom Versicherungsunternehmen, die wirtschaftlich in die zu zahlende Versicherungsprämie des Kunden mit einkalkuliert ist. Daher entstehen dem Kunden aufgrund des Versicherungsmaklerauftrages keine Kosten. Eine Vergütungsvereinbarung ist daher nicht erforderlich.

Eine Vergütungsvereinbarung ist nur in den nachfolgenden Fällen sinnvoll:

- Vermittlung von Nettotarifen
- Vermittlung von Verträgen für Direktversicherer
- Rechtliche Prüfung von Versicherungsverträgen, soweit rechtlich zulässig


  • Haftung


Aufgrund der weitreichenden Pflichten des Versicherungsmaklers gegenüber dem Versicherungsnehmer ist das Haftungsrisiko nicht zu unterschätzen. Daher hat der Versicherungsmakler das Bedürfnis, das Haftungsrisiko so gering als möglich zu halten. Der vertragliche Haftungsausschluss ist rechtlich kaum möglich. Der Haftungsausschluss nach § 63 VVG wegen der Verletzung der gesetzlichen Beratungspflichten nach §§ 60 ff VVG ist aufgrund § 67 VVG kaum denkbar. Aufgrund der Komplexität des Haftungsthemas ist Formulierung einer Haftungsbegrenzungsklause sehr schwierig.


  • Vollmacht

Durch die Vollmacht legitimiert sich der Versicherungsmakler als Bevollmächtigter des Kunden beim Versicherer. Der Makler beantragt oder kündigt Versicherungsverträge beim Versicherer im Namen des Kunden. Für die Vollmacht ist keine besondere Form für die Gültigkeit erforderlich. Diese kann auch mündlich erteilt werden. Jedoch ist zu beachten, dass zur Vornahme von wirksamen einseitigen Rechtsgeschäften durch den Bevollmächtigten eine Vollmachtsurkunde im Original vorzulegen ist, gem. § 174 Abs. 1 BGB. Die Kündigung eines Versicherungsvertrages stellt ein einseitiges Rechtsgeschäft dar und kann daher vom Versicherer abgelehnt werden, wenn die Vollmachtsurkunde nicht im Original vorliegt.

Die Vollmacht ist grundsätzlich auf einen unbestimmten Zeitraum geschlossen. Um die Vollmacht zu beenden muss diese dem Vollmachtgeber zurückgegeben werden oder für kraftlos erklärt werden, gem. § 172 Abs. 2 BGB.


  • Verjährung

Die Regelverjährungsfrist beträgt grundsätzlich 3 Jahre, seit dem Schuldrechtsreformgesetz. Der Verjährungsbeginn setzt voraus, dass der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den begründeten Anspruchumständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (subjektive Verjährung).


  • Datenschutz

Zur Abwicklung der Dienstleistung des Versicherungsmaklers ist es notwendig, dass sich der Versicherungsmakler den für den Geschäftsbetrieb notwendigen Umgang mit den Kundendaten ausdrücklich genehmigen lässt. Durch die Einwilligung erklärt der Versicherungsnehmer sein Einverständnis zum Umgang mit seinen personenbezogenen Daten. Die Einwilligungserklärung hat nur dann Gültigkeit, wenn diese auf einer freien Entscheidung des Einwilligenden beruht. Der Einwilligende muss zudem wissen, wofür er einwilligt, d.h. auf welche personenbezogenen Daten sich die Einwilligung bezieht, zu welchem Zweck diese erhoben, genutzt oder verarbeitet werden soll. Wird eine pauschale Formulierung gewählt, so kann die Einwilligung als unwirksam erklärt werden. Werden besondere personenbezogene Daten, gem. § 3 Abs. 9 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) erhoben, verarbeitet oder genutzt, so muss sich die Einwilligung ausdrücklich auf diese Daten beziehen. Die Schriftform für diese Einwilligungserklärung ist vorgeschrieben, soweit eine andere Form wegen besonderer Umstände angemessen ist. Wird diese Einwilligung mit anderen Erklärungen gemeinsam in einem Dokument schriftlich vereinbart, so ist diese besonders hervorzuheben und deutlich sichtbar vom anderen Text abzusetzen.

Bei der Abwicklung der Geschäftsprozesse des Versicherungsmaklers über einen Pool, einen technischen Dienstleister oder einen Dritten ist die Einwilligung zu ergänzen. Sobald personenbezogene Daten ausgetauscht werden, ist auf die Zulässigkeit der Datenerhebung, der Datenverarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten zu achten. Der Versicherungsnehmer ist über den Datenumgang zu informieren oder eine auf den jeweiligen Dritten bezogene Einwilligung ist einzuholen.


  • Gerichtsstand

Es empfiehlt sich einen Gerichtsstand zu vereinbaren.


Punktekatalog

Zur Vermeidung von Missverständnissen haben der GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft) und der BDVM (Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler) einen „Punktekatalog zur Vermeidung einer missbräuchlichen Ausgestaltung von Maklerverträgen“ entwickelt. Der Rechtsaufsicht des BAFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) wurden die Bestimmungen des Punktekatalogs entsprechend angepasst. Die Interessen der Versicherungsnehmer sind im Punktekatalog berücksichtigt (Verbraucherschutz) und der faire Maklerwettbewerb gewährleistet.

Beim Punktekatalog handelt es sich nicht um ein verbindliches Recht, obgleich dieser beim BAFin und Bundeskartellamt angemeldet wurde, gem. § 102 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung).


Inhalte des Punktekatalogs:

  • Der Vertrag muss als Maklerauftrag bezeichnet werden.
  • Im Vertrag muss der Makler die vollständige Firmenbezeichnung mit der Zusatzbezeichnung Versicherungsmakler oder Assekuranzmakler angeben.
  • Der Zweck der Versicherungsvermittlung muss deutlich herausgestellt werden. Eine Verpflichtung auf die alleinige Betreuung und Verwaltung von Versicherungsverträgen ist nicht zulässig.
  • Nur für selbst vermittelte oder in den Bestand übertragene Versicherungsverträge darf die Abwicklung der Schadenregulierung erfolgen.
  • Der Makler sollte vom Kunden keine Ausschließlichkeitsvermittlung verlangen.
  • Der Makler darf seine Tätigkeit nicht kostenlos ausführen. Er enthält eine Vergütung (Courtage) im Regelfall vom Versicherer, an den der Versicherungsmakler seinen Kunden, den potentiellen Versicherungsnehmer, erfolgreich vermittelt hat. Dies unterscheidet den Versicherungsmakler vom Versicherungsberater, der seine Vergütung nicht von einem Versicherer erhalten darf und weiterhin von Versicherern nicht wirtschaftlich abhängig sein darf. § 34e Abs. 3 Satz 1 GewO und § 59 Abs. 4 VVG.
  • Werden Maklervollmachten zum Abschluss neuer Versicherungsverträge oder zur Kündigung bestehender Versicherungsverträge vereinbart, so sind diese ausdrücklich als solche zu bezeichnen.


Zustandekommen / Kündigung

Es ist keine Schriftform vorgeschrieben. Jedoch werden aus Beweisgründen Maklerverträge im Regelfall schriftlich vereinbart.

Wurde für den Maklervertrag keine bestimmte Vertragsdauer vereinbart, so kann dieser von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden gem. § 13 Maklergesetz.


Besonderheiten des Maklervertrages

Verbot der Doppeltätigkeit für Käufer und Verkäufer (ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftraggebers gem. § 5 Maklergesetz) Der Auftraggeber schuldet bei Einschaltung mehrerer Makler nur einmal den Lohn. Provisionsberechtigt ist der Makler, „dessen Verdienstlichkeit an der Vermittlung eindeutig überwogen hat“, gem. § 6 Maklergesetz. Im Maklervertrag kann ein Alleinvermittlungsauftrag vereinbart werden, gem. § 14 Maklergesetz.


Unterformen des Maklervertrags

Immobilienmaklervertrag §§ 16 – 18 Maklergesetz Handelsmaklervertrag §§ 19 -25 Maklergesetz Krämermaklervertrag § 25 Maklergesetz Versicherungsmaklervertrag §§ 26 – 32 Maklergesetz Personalkreditvermittlungsvertrag §§ 33 – 40 Maklergesetz




👁 Siehe auch: Versicherungsmaklervollmacht
👁 Siehe auch: Vertriebswege / Vertriebskanäle
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