Privathaftpflichtversicherung, leichte Fahrlässigkeit / grobe Fahrlässigkeit

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Privathaftpflichtversicherung, leichte Fahrlässigkeit / grobe Fahrlässigkeit


Leicht (einfach) fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. § 276 2 BGB

Leicht fahrlässig verursachte Schäden sind versichert.


Grob fahrlässig handelt , wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
Eine Definition für die grobe Fahrlässigkeit besteht nicht. Nach allgemeiner Ansicht liegt sie jedoch immer dann vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, indem schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden sowie das nicht beachtet wird, was im vorliegenden Fall jedem hätte einleuchten müssen. Grob fahrlässig verursachte Schäden sind i.d.R. nicht versichert.


Dies bezieht sich auch auf die Rechtsverletzungen Dritter (z.B. Urheberrechtsverletzungen, Namens- und Markenrechtsverletzungen, Persönlichkeits- und Datenschutzrechtsverletzungen). Bei anderen Versicherungen werden oft die grob fahrlässig verursachten Rechtsverletzungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

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