Bausparen, Sonderfreibetrag

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Im Jahr 2009 wurde die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge neu geregelt. Seither muss ein Prozentanteil aller Kapitalerträge als Quellensteuer (XXX 25 % plus XXX 5,5 % Solidaritätszuschlag plus gegebenenfalls Kirchensteuer) von den Geldinstituten direkt an den Fiskus überwiesen werden. Dabei gilt ein Freibetrag von 801,00 € für Einzelpersonen oder 1.602,00 € für Ehepaare (Werte von 2022). Um die Freibeträge ihrer Kunden berücksichtigen zu können, benötigen die Institute einen Freistellungsauftrag.

Zinserträge aus einem Bausparvertrag unterliegen ebenfalls der Abgeltungssteuer. Vor der Neuregelung 2009 mussten Zinserträge aus einem Bausparvertrag in dem Jahr, in dem eine Wohnungsbauprämie ausgezahlt wurde, nicht versteuert werden. Dieser Sonderfreibetrag kann seit 2009 nicht mehr in Anspruch genommen werden. Die Wohnungsbauprämie gehört nicht zu den Kapitalerträgen und bleibt weiterhin steuerfrei.


Der Anspruch auf die Wohnungsbauprämie ist an mehrere Voraussetzungen gekoppelt. U.a.:

  • der Bausparer muss im Laufe des Sparjahres das 16. Lebensjahr vollendet haben
  • das zu versteuernde Jahreseinkommen darf bestimmte Grenzen nicht übersteigen
  • in der ersten 7 Jahren ist die Verwendung des Bausparvertrages an wohnwirtschaftliche Zwecke gebunden (Bausparverträge bis 31.12.2008)
  • Wohnungsbauprämie ist dauerhaft an wohnwirtschaftliche Zwecke gebunden (Bausparverträge ab 01.01.2009)
  • Bausparer, jünger als 25 Jahre, sind von der Verwendungsbindung ausgenommen


Wohnungsbausparprämie – Förderbetrag/Einkommensgrenzen


Alleinstehende Verheiratete
Höhe der Wohnungsbauprämie 8,8 % 8,8 %
Bemessungsgrundlage (max. geförderte Sparleistung) 512,00 Euro 1.024,00 Euro
Einkommensgrenze (max. zu versteuerndes Jahreseinkommen) 25.600,00 Euro 51.200,00 Euro


Einkommensgrenzen


Alleinstehende rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer (Beamte, Richter, Berufssoldaten)
ohne Kinder 31.124,00 Euro 28.536,00 Euro
Alleinstehende rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer (Beamte, Richter, Berufssoldaten) nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer (Beamte, Richter, Berufssoldaten)
mit Kinder Elternteil, dem die Kinder zugeordnet werden, der andere Elternteil leistet Unterhalt Elternteil, dem die Kinder nicht zugeordnet werden, der aber Unterhalt leistet Elternteil, dem die Kinder zugeordnet werden, der andere Elternteil leistet Unterhalt Elternteil, dem die Kinder nicht zugeordnet werden, der aber Unterhalt leistet
1 Kind 37.478,00 Euro 35.255,00 Euro 34.068,00 Euro 32.160,00 Euro
2 Kinder 41.980,00 Euro 39.477,00 Euro 37.932,00 Euro 35.784,00 Euro
3 Kinder 46.482,00 Euro 43.699,00 Euro 41.796,00 Euro 39.408,00 Euro
Zusammenveranlagung Ehegatten - 1 Arbeitnehmer rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer (Beamte, Richer, Berufssoldaten)
ohne Kinder 60.161,00 Euro 55.272,00 Euro
1 Kind 67.735,00 Euro 62.520,00 Euro
2 Kinder 75.382,00 Euro 69.768,00 Euro
3 Kinder 82.630,00 Euro 77.016,00 Euro


Zusammenveranlagung Ehegatten - 2 Arbeitnehmer rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer (Beamte, Richer, Berufssoldaten)
ohne Kinder 62.247,00 Euro 57.072,00 Euro
1 Kind 70.510,00 Euro 64.320,00 Euro
2 Kinder 78.954,00 Euro 71.568,00 Euro
3 Kinder 87.398,00 Euro 78.816,00 Euro

zzz

👁 Siehe auch: Abgeltungssteuer / Kapitalertragssteuer

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