Krankenversicherung gesetzliche, Studenten: Unterschied zwischen den Versionen
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Die gesetzliche Grundlage zur Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist in § 8 Abs. 2 SGB V geregelt. Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht erfolgt auf schriftlichen Antrag bei der gesetzlichen Krankenkasse, die im Regelfall für die Versicherung zuständig wäre. Dies ist die Krankenkasse, die der Student selbst gewählt hätte, oder, bei der der Student zuletzt versichert war. Im Regelfall ist die Krankenkasse der Eltern zuständig, da vorher eine Familienversicherung bestand. | :Die gesetzliche Grundlage zur Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist in § 8 Abs. 2 SGB V geregelt. Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht erfolgt auf schriftlichen Antrag bei der gesetzlichen Krankenkasse, die im Regelfall für die Versicherung zuständig wäre. Dies ist die Krankenkasse, die der Student selbst gewählt hätte, oder, bei der der Student zuletzt versichert war. Im Regelfall ist die Krankenkasse der Eltern zuständig, da vorher eine Familienversicherung bestand. | ||
Ist die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht vollzogen, liegt der Status eines freiwillig Versicherten vor. Es besteht damit die Wahlmöglichkeit zwischen der privaten Krankenversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung. | :Ist die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht vollzogen, liegt der Status eines freiwillig Versicherten vor. Es besteht damit die Wahlmöglichkeit zwischen der privaten Krankenversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung. | ||
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Ein Studentenjob hat keine Auswirkungen auf die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht, solange es sich um einen wirklichen Studentenjob handelt. Hierfür bestehen drei unterschiedliche Regelungen: | :Ein Studentenjob hat keine Auswirkungen auf die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht, solange es sich um einen wirklichen Studentenjob handelt. Hierfür bestehen drei unterschiedliche Regelungen: | ||
- Der Studentenjob darf nicht mehr als 20 Stunden pro Woche ausgeübt werden. Wird der Studentenjob hauptsächlich am Wochenende oder abends ausgeübt, so darf die 20-Stundengrenze in einigen Fällen auch überschritten werden. | :- Der Studentenjob darf nicht mehr als 20 Stunden pro Woche ausgeübt werden. Wird der Studentenjob hauptsächlich am Wochenende oder abends ausgeübt, so darf die 20-Stundengrenze in einigen Fällen auch überschritten werden. | ||
- Der Studentenjob wird in den Semesterferien ausgeführt. Eine Begrenzung der Stundenzahl besteht nicht. | :- Der Studentenjob wird in den Semesterferien ausgeführt. Eine Begrenzung der Stundenzahl besteht nicht. | ||
- Der Studentenjob ist von vornherein auf einen Beschäftigungszeitraum von 2 Monaten beschränkt. | :- Der Studentenjob ist von vornherein auf einen Beschäftigungszeitraum von 2 Monaten beschränkt. | ||
Version vom 3. November 2022, 09:19 Uhr
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120.000 Kundenmandate, inhabergeführt seit 1985 |
- Versicherungspflicht
- besteht für Studenten gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 SGB V bis zum Ende des 14. Fachsemesters oder dem 30. Lebensjahr.
- Voraussetzung
- hierfür ist, wenn der Student bzw. die Studenten:
- - ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben,
- - das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
- - das 14. Fachsemester noch nicht überschritten haben und
- - sich nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung haben befreien lassen
- - an einer staatlichen (anerkannten Hochschule) eingeschrieben ist.
- Befreiungsmöglichkeiten
- Die gesetzliche Grundlage zur Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist in § 8 Abs. 2 SGB V geregelt. Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht erfolgt auf schriftlichen Antrag bei der gesetzlichen Krankenkasse, die im Regelfall für die Versicherung zuständig wäre. Dies ist die Krankenkasse, die der Student selbst gewählt hätte, oder, bei der der Student zuletzt versichert war. Im Regelfall ist die Krankenkasse der Eltern zuständig, da vorher eine Familienversicherung bestand.
- Ist die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht vollzogen, liegt der Status eines freiwillig Versicherten vor. Es besteht damit die Wahlmöglichkeit zwischen der privaten Krankenversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung.
- Befreiungszeitpunkt
Der Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht kann innerhalb der ersten 3 Monate nach der Immatrikulation gestellt werden. Die Bewilligung der Befreiung wirkt rückwirkend für den gesamten Zeitraum von der Versicherungspflicht an. Wurden Leistungen bereits in Anspruch genommen, so gilt die Befreiung ab der Antragsstellung auf Befreiung.
- Einflussfaktoren auf die Befreiung: Studentenjob
- Ein Studentenjob hat keine Auswirkungen auf die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht, solange es sich um einen wirklichen Studentenjob handelt. Hierfür bestehen drei unterschiedliche Regelungen:
- - Der Studentenjob darf nicht mehr als 20 Stunden pro Woche ausgeübt werden. Wird der Studentenjob hauptsächlich am Wochenende oder abends ausgeübt, so darf die 20-Stundengrenze in einigen Fällen auch überschritten werden.
- - Der Studentenjob wird in den Semesterferien ausgeführt. Eine Begrenzung der Stundenzahl besteht nicht.
- - Der Studentenjob ist von vornherein auf einen Beschäftigungszeitraum von 2 Monaten beschränkt.
⚠️ Eine gute Alternative: die private Krankenversicherung für Studenten (PSKV).
- Mitversicherung in der Familienversicherung
Eine weitere Variante ist die Mitversicherung bei den GKV-Versicherten Eltern, Ehegatte oder Lebenspartner im Rahmen der Familienversicherung. Die Familienversicherung über einen Elternteil ist bis maximal 25 Jahre möglich, die evtl. Verlängerung um eine Dienstzeit ist möglich.
- Freiwillige Versicherung in der GKV
Sind die Versicherungsgrenzen der GKV überschritten, besteht die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Für die Beitragsberechnung wird ein fiktives Mindesteinkommen zugrunde gelegt. Wird dieses überschritten, so wird das tatsächliche Einkommen zur Beitragsberechnung herangezogen. Diese sog. Gesamte wirtschaftliche Leistung beinhaltet das Bruttoarbeitsentgelt, Einnahmen aus Kapitalvermögen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, usw.. Wird die freiwillige Versicherung in der GKV gewählt, so gilt für maximal 6 Monate der sog. Übergangstarif für Studierende in der Studienabschlussphase.
Nach dem Ende des Übergangstarifs für Studierende folgt die normale gesetzliche freiwillige Krankenversicherung. Als Beitragssatz wird der ermäßigte Beitragssatz zzgl. des kassenindividuellen Zusatzbeitrages angesetzt. Des weiteren ist der Beitrag zur Pflegeversicherung zu bezahlen.
- Beitragsübersicht für Studenten in der GKV
Versicherungsart | Beitragssatz | Beitragsbemessungsgrundlage | monatlicher Beitrag |
---|---|---|---|
Familienversicherung | 0,00 % | 0,00 Euro | 0,00 Euro (beitragsfrei) |
Pflichtversicherung (Krankenversicherung für Studenten) | 10,22 % + kassenindividueller Zusatzbeitrag | 744,00 € | 76,04 € + kassenindividueller Zusatzbeitrag |
Übergangstarif | 10,22 % + kassenärztlicher Zusatzbeitrag | mindestens 1.061,67 € | mindestens 108,50 € + kassenindividueller Zusatzbeitrag |
freiwillige Versicherung | 14,00 % + kassenärztlicher Zusatzbeitrag | mindestens 1.061,67 € | mindestens 108,50 € + kassenärztlicher Zusatzbeitrag |
Siehe auch
Krankenversicherung private, Studenten
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