Privatrechtsschutzversicherung, Deckungsablehnung durch Versicherer: Unterschied zwischen den Versionen

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👁 Siehe auch: [[Privatrechtsschutzversicherung, Deckungsklage]]  <br />
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👁 Siehe auch: [[Privatrechtsschutzversicherung, Schiedsgutachterverfahren]]  <br />
👁 Siehe auch: [[Privatrechtsschutzversicherung, Schiedsgutachterverfahren]]  <br />
👁 Siehe auch: [[Privatrechtsschutzversicherung, Stichentscheid]]  <br />
Schlagwort: Schiedsgutachten<br />





Version vom 8. November 2020, 07:17 Uhr

In den folgenden Fällen ist der Rechtsschutzversicherer berechtigt Leistungen abzulehnen:

- Erstbeitrag wurde nicht gezahlt
- Folgebeitrag wurde nicht gezahlt
- der Tatbestand erfüllt die Vorsätzlichkeit
- es liegt Mutwilligkeit vor oder es besteht keine Aussicht auf Erfolg


Lehnt der Rechtsschutzversicherer die Deckung ab, kann durch eine sog. Deckungsklage des Versicherungsnehmers ein Schiedsgutachterverfahren oder ein Stichentscheid herbeigeführt werden.


👁 Siehe auch: Privatrechtsschutzversicherung, Deckungsklage
👁 Siehe auch: Privatrechtsschutzversicherung, Schiedsgutachterverfahren
👁 Siehe auch: Privatrechtsschutzversicherung, Stichentscheid
Schlagwort: Schiedsgutachten



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