Privatrechtsschutzversicherung, Anwaltswahl: Unterschied zwischen den Versionen

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Gemäß § 127 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ist der Versicherte berechtigt seine Interessenvertretung, den Anwalt frei zu wählen.





Version vom 4. Oktober 2020, 05:57 Uhr


Gemäß § 127 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ist der Versicherte berechtigt seine Interessenvertretung, den Anwalt frei zu wählen.



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