Kfz Leasing: Unterschied zwischen den Versionen

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* '''Kfz Kilometerleasing'''<br />
* '''Kfz Kilometerleasing'''<br />


Verschiedene Angebote einholen für gleiche Laufzeit und gleiche Kilometerleistung.
Immer ratsam verschiedene Angebote einholen (für gleiche Laufzeit und Kilometerleistung).
Prüfen, wie hoch die mit den Leasingraten abgedeckte Kilometerleistung ist und was die Mehrkilometer kosten.
Nachschauen wie hoch die Mehrkilometerkosten sind. Die Mehr- u. Minderkilometerkosten sollten gleich hoch sein (meistens wird hier unterschieden).
Fährt man voraussichtlich mehr, sollte man sich ein Alternativangebot auf der Basis der real zu erwartenden Kilometerleistung ausrechnen lassen.
Die Minderkilometerkostenvereinbarung sollte im Vertrag enthalten sein, sonst gibt es bei weniger Fahrtenkilometer nichts zurück
Die individuell vereinbarten Mehr- und Minderkilometersätze sollten gleich hoch sein. Niedrigere Minderkilometersätze sollte man nicht akzeptieren (Mehr- und Minderkilometersätze differieren oft um 0,06 EUR und mehr!). Für unterschiedliche Sätze gibt es keine plausiblen Gründe.
Darauf achten, dass eine Minderkilometersatzvereinbarung nicht ganz fehlt, sonst bekommt man bei Kilometerunterschreitung nichts zurück.




* '''Kfz Leasing Restwertvertrag'''<br />
* '''Kfz Leasing Restwertvertrag'''<br />


 
Achtung, der kalkulierte Restwert nicht der Kaufpreis.
 
Wird der Restwert zu hoch angesetzt, muss der Leasingnehmer die Differenz zwischen tatsächlichen Fahrzeugwert und kalkuliertem Restwert nachzahlen. Man sollte deshalb darauf achten, dass kalkulierter Restwert und tatsächlicher Fahrzeugwert voraussichtlich deckungsgleich sind.
Beachten Sie, dass der kalkulierte Restwert nicht der Kaufpreis ist, mit dessen Zahlung man das Fahrzeug bei Vertragsende von der Leasinggesellschaft erwirbt. Leasingfahrzeuge kann man nämlich grundsätzlich nicht von der Leasinggesellschaft kaufen. Wer das Fahrzeug von Anfang an kaufen möchte, sollte lieber einen Fahrzeugkredit wählen. Auch Sondervereinbarungen mit dem Händler, neben dem Leasingvertrag, gerichtet auf den späteren Ankauf, sind nicht risikolos. Wenn der Händler nämlich das Geschäft aufgibt – oder gar in Konkurs geht – entfällt die Ankaufsmöglichkeit ersatzlos.
Ist der Restwert zu hoch angesetzt, muss der Leasingnehmer die Differenz zwischen tatsächlichen Fahrzeugwert und kalkuliertem Restwert nachzahlen. Man sollte deshalb darauf achten, dass kalkulierter Restwert und tatsächlicher Fahrzeugwert voraussichtlich deckungsgleich sind.
Beachten Sie, dass das Fahrzeug im schlechtesten Falle bei der Endabrechnung nur zum Händlereinkaufspreis verwertbar ist. Der dem Leasinggeber geschuldete kalkulierte Restwert sollte deshalb immer auf der Basis des Händlereinkaufspreises vereinbart werden – und nicht auf der Basis des Händlerverkaufspreises (der ca. 10 bis 15% über dem Einkaufspreis liegt). 
Beachten Sie, dass das Fahrzeug im schlechtesten Falle bei der Endabrechnung nur zum Händlereinkaufspreis verwertbar ist. Der dem Leasinggeber geschuldete kalkulierte Restwert sollte deshalb immer auf der Basis des Händlereinkaufspreises vereinbart werden – und nicht auf der Basis des Händlerverkaufspreises (der ca. 10 bis 15% über dem Einkaufspreis liegt). 



Version vom 3. Dezember 2017, 13:07 Uhr


  • Kfz Kilometerleasing

Immer ratsam verschiedene Angebote einholen (für gleiche Laufzeit und Kilometerleistung). Nachschauen wie hoch die Mehrkilometerkosten sind. Die Mehr- u. Minderkilometerkosten sollten gleich hoch sein (meistens wird hier unterschieden). Die Minderkilometerkostenvereinbarung sollte im Vertrag enthalten sein, sonst gibt es bei weniger Fahrtenkilometer nichts zurück


  • Kfz Leasing Restwertvertrag

Achtung, der kalkulierte Restwert nicht der Kaufpreis. Wird der Restwert zu hoch angesetzt, muss der Leasingnehmer die Differenz zwischen tatsächlichen Fahrzeugwert und kalkuliertem Restwert nachzahlen. Man sollte deshalb darauf achten, dass kalkulierter Restwert und tatsächlicher Fahrzeugwert voraussichtlich deckungsgleich sind. Beachten Sie, dass das Fahrzeug im schlechtesten Falle bei der Endabrechnung nur zum Händlereinkaufspreis verwertbar ist. Der dem Leasinggeber geschuldete kalkulierte Restwert sollte deshalb immer auf der Basis des Händlereinkaufspreises vereinbart werden – und nicht auf der Basis des Händlerverkaufspreises (der ca. 10 bis 15% über dem Einkaufspreis liegt). 


  • Kfz Leasing Andienungsvertrag

Schlagwort: Vertrieb, Vertriebsweg, Absatzkanal, Koppelgeschäft, Verbraucherschutz


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