Rentenversicherung gesetzliche: Unterschied zwischen den Versionen
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Die Aufgaben der Sozialversicherungsträger sind im Sozialgesetzbuch geregelt.<br /> | Die Aufgaben der Sozialversicherungsträger sind im Sozialgesetzbuch geregelt.<br /> | ||
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Die gesetzliche Rentenversicherung '''finanziert sich durch das sog. Umlageverfahren.''' D.h. die derzeitigen Beitragszahler zur gesetzlichen Rentenversicherung finanzieren die Rentenzahlungen der aus dem Arbeitsleben ausgeschiedenen Berechtigten und erwerben sich somit einen Anspruch auf die eigene zukünftige Rente (Generationenvertrag). Renten-Finanzierungslücken werden durch erhebliche Zuschüsse durch den Bundeshaushalt ausgeglichen. | |||
Die gesetzliche Rentenversicherung finanziert sich durch das sog. Umlageverfahren. D.h. die derzeitigen Beitragszahler zur gesetzlichen Rentenversicherung finanzieren die Rentenzahlungen der aus dem Arbeitsleben ausgeschiedenen Berechtigten und erwerben sich somit einen Anspruch auf die eigene zukünftige Rente (Generationenvertrag). | |||
Die gesetzliche Rentenversicherung wird durch Beitragszahlungen von versicherungspflichtig beschäftigten Personen und freiwillig versicherten Personen beschäftigt. Die Beiträge werden jeweils zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen – gilt für versicherungspflichtige beschäftigte Personen. Bei freiwillig versicherten und versicherungspflichtigen selbständig tätigen Personen wird der Beitrag vollumfänglich alleine getragen. Besonderheiten zur Beitragszahlung gelten in der Künstlersozialversicherung sowie bei geringfügig Beschäftigten. | Die gesetzliche Rentenversicherung wird durch Beitragszahlungen von versicherungspflichtig beschäftigten Personen und freiwillig versicherten Personen beschäftigt. Die Beiträge werden jeweils zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen – gilt für versicherungspflichtige beschäftigte Personen. Bei freiwillig versicherten und versicherungspflichtigen selbständig tätigen Personen wird der Beitrag vollumfänglich alleine getragen. Besonderheiten zur Beitragszahlung gelten in der Künstlersozialversicherung sowie bei geringfügig Beschäftigten. |
Version vom 1. November 2017, 07:36 Uhr
Ein wesentlicher Bestandteil des deutschen Sozialversicherungssystems ist die gesetzliche Rentenversicherung. Diese dient vorwiegend der Altersversorgung von Beschäftigten. Wird die erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt, haben Versicherte und deren Hinterbliebenen einen Rentenanspruch – hierfür müssen die besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sein.
- Rechtsgrundlage
Die Deutsche Rentenversicherung ist Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und basiert auf dem Sechsen Sozialgesetzbuch (SGB VI). Abweichend hiervon ist für Selbständige des Bereiches Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und deren Angehörige die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) zuständig. Rechtsgrundlage hierfür ist das ALG (Alterssicherung der Landwirte) in Verbindung mit dem Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-NOG).
- Versicherungsträger
- Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV-KBS) Verbundträger
- Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) Verbundträger
Die Aufgaben der Sozialversicherungsträger sind im Sozialgesetzbuch geregelt.
- Rentenarten
- Altersrente
- Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
- Renten an Hinterbliebene
- Leistungen zur Rehabilitation erbracht.
- Finanzierung
Die gesetzliche Rentenversicherung finanziert sich durch das sog. Umlageverfahren. D.h. die derzeitigen Beitragszahler zur gesetzlichen Rentenversicherung finanzieren die Rentenzahlungen der aus dem Arbeitsleben ausgeschiedenen Berechtigten und erwerben sich somit einen Anspruch auf die eigene zukünftige Rente (Generationenvertrag). Renten-Finanzierungslücken werden durch erhebliche Zuschüsse durch den Bundeshaushalt ausgeglichen.
Die gesetzliche Rentenversicherung wird durch Beitragszahlungen von versicherungspflichtig beschäftigten Personen und freiwillig versicherten Personen beschäftigt. Die Beiträge werden jeweils zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen – gilt für versicherungspflichtige beschäftigte Personen. Bei freiwillig versicherten und versicherungspflichtigen selbständig tätigen Personen wird der Beitrag vollumfänglich alleine getragen. Besonderheiten zur Beitragszahlung gelten in der Künstlersozialversicherung sowie bei geringfügig Beschäftigten.
- Leistungs-, Rentenarten
- Altersrenten
- Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
- Rente wegen Tod
- Beitragshöhe
Der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung beträgt derzeit XXX18,7 % der beitragspflichtigen Einnahmen des Versicherten. Eine Begrenzung erfolgt durch die Beitragsbemessungsgrenze, XXX die jährlich neu festgelegt wird.
- Berechnung der gesetzlichen Rente
Hierbei wird die
- allgemeine durchschnittliche Lohnentwicklung,
- die persönliche Beitragszahlungsdauer,
- und die persönliche Beitragszahlungshöhe
Berücksichtigt.
Schlagwort:
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