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Haftpflichtversicherungen: Unterschied zwischen den Versionen

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Wie wirkt sich leichte Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz auf die Leistungspflicht des Haftplichtversicherers aus?
*'''Wie wirkt sich leichte Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz auf die Leistungspflicht aus?'''


Wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt handelt fahrlässig. (§ 276 BGB) - i.d.R. mitversichert.
:Wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt handelt '''fahrlässig.''' (§ 276 BGB) - i.d.R. mitversichert.


Wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im besonders hohem Maße verletzt handelt grob fahrlässig. - häufig nicht mitversichert.
:Wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im besonders hohem Maße verletzt handelt '''grob fahrlässig'''. - häufig nicht mitversichert.


Wer bewusst oder gewollt schädigt handelt vorsätzlich. - nicht versichert
:Wer bewusst oder gewollt schädigt handelt '''vorsätzlich.''' - nicht versichert


Als Vorsatz wertet der Versicherer auch, wenn vertraglich vereinbarte Sicherungsmassnahmen vom Versicherungsnehmer nicht eingehalten, dagegen verstossen wird.  
:Als Vorsatz wertet der Versicherer auch, wenn vertraglich vereinbarte Sicherungsmassnahmen vom Versicherungsnehmer nicht eingehalten werden.  




Was tun im Schadenfall?
*'''Was tun im Schadenfall?'''


Geben Sie ein Schuldanerkenntnis ab ist der Versicherer von der Leistungsverpflichtung frei!  
:Geben Sie ein Schuldanerkenntnis ab ist der Versicherer von der Leistungsverpflichtung frei!  
Also niemals ein Anerkenntnis abgeben, auch wenn Sie im Glauben sind Schuld zu haben und für den Schadenfall aufkommen zu müssen!  
'''Also niemals ein Anerkenntnis abgeben,''' auch wenn Sie im Glauben sind Schuld zu haben und für den Schadenfall aufkommen zu müssen!  
Beachten Sie die Verpflichtung zur Schadenminderung.
Beachten Sie die Verpflichtung zur Schadenminderung.
Den Schaden melden Sie unverzüglich der Haftpflichtversicherung. Die Prozessführung übernimmt der Haftpflichtversicherer.
Den Schaden melden Sie unverzüglich der Haftpflichtversicherung. Die Prozessführung übernimmt der Haftpflichtversicherer.
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