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Versicherungsberatungsprotokoll: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Befragungspflicht'''
* '''Befragungspflicht'''


Der Kunde ist durch den Versicherungsvermittler nach dessen Wünsche und Bedürfnisse zu befragen, soweit die Situation oder die Person des Kunden hierzu Anlass bieten.
Der Kunde ist durch den Versicherungsvermittler nach dessen Wünsche und Bedürfnisse zu befragen, soweit die Situation oder die Person des Kunden hierzu Anlass bieten.
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'''Beratungspflicht'''
* '''Beratungspflicht'''


Die Beratung teilt sich in zwei Bereiche auf. Die Analyse der Ist-Situation und die Empfehlung des Versicherungsvermittlers abgestimmt auf die Wünsche und Ziele des Kunden.
Die Beratung teilt sich in zwei Bereiche auf. Die Analyse der Ist-Situation und die Empfehlung des Versicherungsvermittlers abgestimmt auf die Wünsche und Ziele des Kunden.
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'''Begründungspflicht'''
* '''Begründungspflicht'''


Der Rat bzw. die Empfehlung des Versicherungsvermittlers muss begründet werden. Insbesondere unter Beachtung der Wünsche, Bedürfnisse und der vorliegenden Situation des Kunden. Ist die Lösung der gegebenen Situation nicht vollständig möglich, da z.B. die Geldmittel nicht ausreichen oder kein passender Versicherungsschutz nicht verfügbar ist, so ist dies bei der Begründung des Rates zu vermerken.
Der Rat bzw. die Empfehlung des Versicherungsvermittlers muss begründet werden. Insbesondere unter Beachtung der Wünsche, Bedürfnisse und der vorliegenden Situation des Kunden. Ist die Lösung der gegebenen Situation nicht vollständig möglich, da z.B. die Geldmittel nicht ausreichen oder kein passender Versicherungsschutz nicht verfügbar ist, so ist dies bei der Begründung des Rates zu vermerken.




'''Dokumentationspflicht und Beratungsdokumentation'''
* '''Dokumentationspflicht und Beratungsdokumentation'''


Die Beratungsinhalte, die Erfüllung der Beratungspflicht, ist in Textform im Rahmen einer Dokumentation festzuhalten, gem. §§ 61 Abs. 1 Satz 2 VVG und § 62 VVG. Die Dokumentation  muss erstmal nicht schriftlich erfolgen, jedoch bei Vertragsabschluss nachgeholt werden, vgl. § 62 Abs. 2 VVG.
Die Beratungsinhalte, die Erfüllung der Beratungspflicht, ist in Textform im Rahmen einer Dokumentation festzuhalten, gem. §§ 61 Abs. 1 Satz 2 VVG und § 62 VVG. Die Dokumentation  muss erstmal nicht schriftlich erfolgen, jedoch bei Vertragsabschluss nachgeholt werden, vgl. § 62 Abs. 2 VVG.
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'''Verzichtserklärung'''
* '''Verzichtserklärung'''


Gem. § 61 Abs. 1 VVG kann der Kunde auf die Beratung und Dokumentation verzichten. Eine entsprechende Verzichtserklärung ist erforderlich, die darauf hinweist, dass der Kunde auf seine Ansprüche auf Schadensersatz gem. § 63 VVG aufgrund der Verletzung der Beratungs- und Dokumentationspflichten verlieren kann. Die Verzichtserklärung muss als ein gesondertes Dokument abgeben werden und darf nicht Bestandteil der Beratungsdokumentation oder des Antrages sein.
Gem. § 61 Abs. 1 VVG kann der Kunde auf die Beratung und Dokumentation verzichten. Eine entsprechende Verzichtserklärung ist erforderlich, die darauf hinweist, dass der Kunde auf seine Ansprüche auf Schadensersatz gem. § 63 VVG aufgrund der Verletzung der Beratungs- und Dokumentationspflichten verlieren kann. Die Verzichtserklärung muss als ein gesondertes Dokument abgeben werden und darf nicht Bestandteil der Beratungsdokumentation oder des Antrages sein.
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👁    Siehe auch: [[Versicherungsmaklerauftrag]]  <br />
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👁    Siehe auch: [[Versicherungsmaklervollmacht]]  <br />
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Schlagwort: Beratungsprotokoll
 




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