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Waldversicherungen: Unterschied zwischen den Versionen

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- gesetzliche landwirtschaftliche Unfallversicherung<br />
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* '''Gesetzliche landwirtschaftliche Unfallversicherung'''<br />
* '''Gesetzliche landwirtschaftliche Unfallversicherung'''<br />


Befreiung bis 0,25 ha
Ausnahmslos alle land- und forstwirtschaftlichen Unternehmer sind gem. § 5 SGB VII versicherungs- und beitragspflichtig in der BG.  
Grundsätzlich sind alle land- und forstwirtschaftlichen Unternehmer versicherungs- und damit beitragspflichtig in der BG. Darauf weist Dr. Erich Koch von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) in Kassel hin. Nach § 5 Sozialgesetzbuch VII ist es jedoch möglich, dass sich Unternehmen bis zu einer Größe von 0,25 ha landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) oder Forstfläche (FN) von der Versicherungspflicht auf Antrag befreien lassen können. Diese Unternehmen müssen dann keine Beiträge mehr zahlen. Doch grundsätzlich sind auch Klein- und Kleinstlandwirte in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung versichert (Az. L 10 U 2233/2014). �As
Auf Antrag besteht die Möglichkeit für Unternehmen bis 0,25 ha landw. Nutzfläche oder Forstfläche (Klein- und Kleinstlandwirte) sich auf Antrag befreien zu lassen. Siehe Urteil:  (Az. L 10 U 2233/2014).