Art und Umfang des Schadenersatzes: Unterschied zwischen den Versionen

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Art und Umfang des Schadensersatzes / § 249 BGB - allgemein
==Art und Umfang des Schadensersatzes / § 249 BGB - allgemein==


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.