Verkehrssicherungspflicht: Unterschied zwischen den Versionen
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Derjenige, der eine Gefahrenquelle unterhält oder schafft, ist dazu verpflichtet alle | Derjenige, der eine Gefahrenquelle unterhält oder schafft, ist dazu verpflichtet alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, damit Schäden verhindert werden. Die Verkehrssicherungspflicht ist eine deliktrechtliche Verhaltensweise zur Abwehr von Gefahrenquellen. | ||
Ein Unterlassen kann nach §§ 823 ff BGB zu Schadenersatzansprüche herbeiführen. Ein Unterlassen liegt dann vor wenn eine Pflicht zur Handlung besteht. | |||
'''Die Verkehrssicherungspflicht betrifft nicht nur den Eigentümer der Gefahrenquelle, sondern auch jeden, der tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, über die gefahrauslösende Sache zur verfügen.''' | '''Die Verkehrssicherungspflicht betrifft nicht nur den Eigentümer der Gefahrenquelle, sondern auch jeden, der tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, über die gefahrauslösende Sache zur verfügen.''' | ||
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Beispiele: | Beispiele: | ||
- Beleuchtung des Hausflurs | |||
- Absicherung einer Baugrube | |||
- Wartung und Kontrolle der Spielgeräte eines öffentlichen Kinderspielplatzes | |||
- Streuen bei Glatteis | |||
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