Vertragsarten: Unterschied zwischen den Versionen

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Gebrauchsgewährung des verpachteten Gegenstands einschliesslich "Fruchtgenuss" gegen Pachtentgelt.
Gebrauchsgewährung des verpachteten Gegenstands einschliesslich "Fruchtgenuss" gegen Pachtentgelt.
Der Unterschied zum Mietvertrag besteht darin, dass der Pächter im Vergleich zum Mieter die Erträge behalten darf, die er mit dem gepachteten Gegenstand erwirtschaftet hat (=Fruchtgenuss).
Unterschied zum Mietvertrag: der Pächter darf erwirtschaftete Erträge behalten (=Fruchtgenuss).


* '''Leihvertrag''' § 598 BGB - Formfreiheit<br />
* '''Leihvertrag''' § 598 BGB - Formfreiheit<br />