Vertragsarten: Unterschied zwischen den Versionen

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entgeltfreie Zuwendung, notarielle Beurkundung  gem. § 518 BGB notwendig
entgeltfreie Zuwendung, notarielle Beurkundung  gem. § 518 BGB notwendig


* '''Mietvertrag''' § 535 BGB
* '''Mietvertrag''' § 535 BGB - Formfreiheit
 
entgeltlicher Gebrauch der Mietsache auf die Dauer einer Mietzeit


entgeltlicher Gebrauch einer Mietsache während einer Mietzeit


formfrei
eine Besonderheit gibt es bei gemietetem Wohnraum (§ 550 BGB):
eine Besonderheit gibt es bei gemietetem Wohnraum (§ 550 BGB):


Wenn nach einem Jahr nicht die Schriftform vorliegt, dann gilt der Mietvertrag als zeitlich unbefristet. Weiterhin ist die Kündigung frühestens ein Jahr nach Überlassung möglich.
Wenn nach einem Jahr nicht die Schriftform vorliegt, dann gilt der Mietvertrag als zeitlich unbefristet. Weiterhin ist die Kündigung frühestens ein Jahr nach Überlassung möglich.


Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der Schriftform gem. § 568 BGB.
Das Mietverhältnisses kann nur in Schriftform gekündigt werden. (§ 568 BGB)
Pachtvertrag § 581 BGB
 
 
* '''Pachtvertrag''' § 581 BGB<br />
 


Gewährung des Gebrauchs des verpachteten Gegenstands inklusive Fruchtgenuss gegen Pacht
Gewährung des Gebrauchs des verpachteten Gegenstands inklusive Fruchtgenuss gegen Pacht