D&O, erweiterter Vermögensschaden: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Beispielklausel der erweiterten Vermögensschadendeckung'''
'''Beispielklausel der erweiterten Vermögensschadendeckung'''


„Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden noch Sachschäden sind, noch aus solchen Schäden herleiten. In Erweiterung dazu gelten auch Schäden als versichert, die aus  
'''Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden noch Sachschäden sind, noch aus solchen Schäden herleiten.''' In Erweiterung dazu gelten auch Schäden als versichert, die aus  


- einen Sachschaden oder Personenschaden folgen, die Pflichtverletzung jedoch nicht dafür, sondern ausschließlich für einen damit im Zusammenhang stehenden Vermögensschaden ursächlich war.<br />
- einen Sachschaden oder Personenschaden folgen, die Pflichtverletzung jedoch nicht dafür, sondern ausschließlich für einen damit im Zusammenhang stehenden Vermögensschaden ursächlich war.<br />